Politik

Änderungsantrag sieht mehr Kooperationen und Rufbereitschaft für Ärzte vor

  • Dienstag, 17. September 2024
/Gorodenkoff, stock.adobe.com
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Berlin – Bei der Krankenhausreform ergeben sich Änderungen bei der ärztlichen Rufbereitschaft und Vorgaben für Fachkrankenhäuser. Das geht aus einem ersten umfangreichen Änderungsantrag zum Krankenhausversorgungsverbesse­rungsgesetz (KHVVG) der Regierungsfraktionen im Bundestag hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt (DÄ) vor­liegt.

Demnach soll neuerdings künftig mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar sein, damit Krankenhäuser künftig die geplanten Leistungsgruppen erbringen können. Im bisherigen Kabinettsentwurf des Gesetzes war diese Regelung nicht enthalten.

Allerdings war bereits in den detaillierten Anforderungen von Sach- und Personalausstattung der Leistungs­gruppen in einer Anlage des Gesetzes eine Rufbereitschaft von einer bestimmten Anzahl an Fachärztinnen und -ärzten vorgegeben.

Eine weitere Änderung ist, dass Fachkrankenhäuser künftig Qualitätskriterien, die für die Erbrin­gung der zugeteilten Leistungsgruppen benötigt werden, auch in Kooperation mit anderen Krankenhäusern er­bringen dürfen sollen. Kooperationspartner dürfen demnach dann auch Leistungserbringer aus der vertrags­ärzt­lichen Versor­gung sein.

Bisher war vorgesehen, dass Krankenhäuser für die Erbringung von Leistungsgruppen auch verwandte Leistungs­gruppen er­bringen müssen. Das jedoch ist für Fachkliniken oft schwierig.

Die neue Ausnahmemöglichkeit für Fachkliniken über den Weg der Kooperationen hatten insbesondere die Bun­des­länder in ihrer Stellungnahme gefordert, damit Fachkliniken künftig weiterhin die medizinische Versorgung ihres Gebietes übernehmen können. Damit kommt der Bund einen Schritt auf die Länder zu.

Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorliegt und die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde festgestellt hat, dass die Erbringung der Leistungsgrup­pen per Kooperation zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist.

In dem 271-seitigen Änderungsantrag sind darüber hinaus viele Formulierungen enthalten, die bisherige Regelungen um­for­mulieren, präzisieren oder nun im Detail regeln. Hintergrund ist, dass die Änderungen durch das Bundesmi­nis­terium für Justiz (BMJ) im Rahmen seiner „rechtsförmlichen und rechtssystematischen Prüfung“ angeregt worden sind.

Eine entsprechende Stellungnahme habe das BMJ dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) Ende August zu­geschickt, erklärte eine BMJ-Sprecherin dem . Das Justizministerium hatte dem KHVVG im Mai unter Vorbehalt im Bundeskabinett zugestimmt, die Prüfung des Gesetzentwurfs lief weiter über den Sommer und konnte erst vor Kurzem abgeschlossen werden.

Das BMJ hat zudem offenbar keine Einwände, dass das Gesetz zustimmungsfrei sein soll. Das bedeutet der Bun­desrat muss dem Gesetz nicht zustimmen, kann es aber über die Anrufung des Vermittlungsausschusses blockie­ren. Einige Bundesländer hatten im Vorfeld dieses Vorgehen deutlich kritisiert.

cmk/bee

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