Apotheken sollen in die Regelversorgung mit Grippeschutzimpfungen

Berlin – Apotheken sollen die Möglichkeit erhalten, unabhängig von Modellvorhaben einen weiteren, niedrigschwelligen Zugang zu Grippeschutzimpfungen zur Erhöhung der Impfquote anzubieten. Dies sieht ein fachfremder, noch nicht ressortabgestimmter Änderungsantrag zum geplanten Pflegebonusgesetz vor, welcher dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Durch entsprechende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung sollen Apothekerinnen und Apotheker berechtigt werden, Grippeschutzimpfungen bei Erwachsenen durchzuführen. Voraussetzung dafür soll eine ärztliche Schulung sein.
Die ärztliche Schulung soll demnach insbesondere die Vermittlung von Kenntnissen bezüglich der Aufklärung, der Erhebung der Anamnese (einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien), der weiteren Impfberatung sowie der Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person umfassen. Zudem sollen Kenntnisse von Kontraindikationen – sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung – sowie Kenntnisse von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen nötig sein.
Bereits im Rahmen von Grippeimpfungsmodellvorhaben erfolgreich absolvierte ärztliche Schulungen oder erfolgreich absolvierte ärztliche Schulungen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 sollen anerkannt werden.
Die Bundesapothekerkammer soll nach Inkrafttreten der Regelung in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer auf Basis der bereits vorliegenden Vorgaben zu Schulungen im Rahmen von Grippeimpfungs-Modellvorhaben ein entsprechendes Mustercurriculum für die ärztliche Schulung erarbeiten.
Die Vergütung der Impfleistung einschließlich der Impfdokumentation sowie Details zur Abrechnung soll der GKV-Spitzenverband mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung in einem Vertrag regeln. Sollte keine Einigung möglich sein, ist eine Schiedsstellenlösung vorgesehen.
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