Ausnahmeregeln für Kinder bei elektronischer Patientenakte

Berlin – Für medizinische Daten von Kindern und Jugendlichen sollen bei der elektronischen Patientenakte (ePA) Sonderregeln gelten. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich in der Frage geeinigt.
Wie die KBV mitteilte, sollen Ärzte und Psychotherapeuten laut einer demnächst in Kraft tretenden Richtlinie nicht verpflichtet sein, bei unter 15-Jährigen Daten in die elektronische Patientenakte zu übermitteln, „sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen“.
Gleiches soll gelten, soweit „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen“ und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde. Sollte eine Praxis so verfahren, ist dies in der Behandlungsdokumentation festzuhalten.
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte (BVKJ) begrüßte die Regeln im Umgang mit der ePA bei Kindern und Jugendlichen.
„Wir begrüßen ausdrücklich, dass das BMG und die KBV unsere Bedenken ernst genommen und nun eine praktikable Lösung gefunden haben, die sowohl dem Kindeswohl als auch den rechtlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Einigung ermöglicht es uns, verantwortungsvoll zu handeln, ohne in einen untragbaren Konflikt mit der Dokumentationspflicht zu geraten“, betonte Michael Hubmann, Präsident des BVKJ.
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