Außerklinische Intensivpflege: G-BA beschließt neue Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) eine dauerhafte Ausnahmeregelung von der verpflichtenden Potenzialerhebung beschlossen.
Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich vor, dass vor der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege bei beatmeten oder trachealkanülierten Patienten eine Potenzialerhebung stattfinden muss. Besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte prüfen in diesem Rahmen, ob eine vollständige Entwöhnung von der Beatmung, eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung oder die Entfernung der Trachealkanüle möglich ist.
Gemäß der nun heute vom G-BA beschlossenen Ausnahme ist eine solche Potenzialerhebung bei Versicherten, die bis einschließlich 30. Juni 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten haben, nicht zwingend notwendig.
Sie soll für diesen Kreis nur noch bei Anzeichen für ein Entwöhnungs- beziehungsweise Dekanülierungspotenzial oder auf Wunsch der Betroffenen erfolgen. Folgeverordnungen von außerklinischer Intensivpflege sind für diesen Versichertenkreis künftig bis zu zwölf Monate möglich.
„Die Sicherstellung einer nahtlosen Versorgung hat für uns immer oberste Priorität“, sagte Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Veranlasste Leistungen. Die neue pragmatische Ausnahmeregelung werde – sofern das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände habe – zum 1. Juli 2025 in Kraft treten und damit nahtlos an die auslaufende Übergangsregelung anschließen.
Die Regelung soll nach Angaben des G-BA einerseits den vom Gesetzgeber bezweckten Patientenschutz gewährleisten und andererseits helfen, die begrenzten ärztlichen Kapazitäten für Potenzialerhebungen vorrangig für Patienten einzusetzen, bei denen noch am meisten Entwöhnungspotenzial zu erwarten ist. „Gerade bei chronisch-fortschreitenden Erkrankungen oder irreversiblen Schädigungen sinkt das Entwöhnungspotenzial in der Regel mit der Zeit, das ist leider so“, betonte van Treeck.
Für alle Versicherten, die ab dem 1. Juli 2025 oder später erstmals eine Versorgung der außerklinischen Intensivpflege erhalten und beatmet werden oder trachealkanüliert sind, gelten weiterhin die allgemeinen Vorgaben: Sie benötigen vor jeder Verordnung eine Potenzialerhebung.
Wenn innerhalb von mindestens zwei Jahren zweimal in Folge festgestellt und dokumentiert worden ist, dass keine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung erfolgen kann, sind auch für diese Versicherten Folgeverordnungen ohne Potenzialerhebung zulässig. Das Entwöhnungspotenzial soll dann seltener oder nicht mehr überprüft werden.
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