Bedarfsplanung: Künftig auch separate Ausweisung von dreiviertel Versorgungsaufträgen

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat auf seiner Sitzung am 20. Februar beschlossen, in der Bedarfsplanungsrichtlinie künftig auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten mit einem dreiviertel Versorgungsauftrag auszuweisen.
Deren Anzahl habe sich in den vergangenen Jahren deutlich erhöht, so dass diese Ärzte und Psychotherapeuten künftig in separaten Spalten und nicht wie bislang unter den Spalten für volle Versorgungsaufträge ausgewiesen werden, hieß es.
Darüber hinaus hat der G-BA Anpassungen in der Bedarfsplanungsrichtlinie vorgenommen, die aufgrund des Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz vom November 2019 notwendig geworden waren.
Danach erhalten Psychotherapeuten künftig nach Abschluss des Studiums eine Approbation und eine Behandlungserlaubnis. Für eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist zusätzlich eine Weiterbildung zum Fachpsychotherapeut erforderlich.
Die Weiterbildung erfolgt als Gebietsweiterbildung und kann in den Gebieten Psychotherapie für Erwachsene beziehungsweise Psychotherapie für Kinder- und Jugendliche erworben werden. Entsprechend wurden die Bezeichnungen Fachpsychotherapeut für Erwachsene und Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche in der gesamten Bedarfsplanungsrichtlinie hinzugefügt.
In der Bedarfsplanungsrichtlinie wird ein bundeseinheitlicher Rahmen für die Bedarfsplanung der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der psychotherapeutischen Versorgung definiert, insbesondere zu den Verhältniszahlen (Anzahl Arzt pro Einwohner), den räumlichen Planungsbereichen, den regionalen Besonderheiten, die ein Abweichen vom bundeseinheitlichen Rahmen begründen sowie zur Feststellung eines über- oder unterdurchschnittlichen Versorgungsniveaus.
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