Bestimmte Patienten mit metastasiertem Prostatakarzinom können von Olaparib profitieren

Köln – Nicht vorbehandelte Patienten mit einem metastasierten kastrationsresistenten Prostatakarzinom (mCRPC), die jünger sind als 65 Jahre, können von einer Behandlung mit dem PARP-Inhibitor Olaparib profitieren. Zu diesem Ergebnis kommt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) in einer frühen Nutzenbewertung. Für vorbehandelte Patienten ist ein Zusatznutzen dem Institut zufolge mangels Daten nicht belegt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte als Auftraggeber der Nutzenbewertung zwischen zwei Gruppen von Patienten unterschieden: Für Erwachsene mit unvorbehandeltem mCRPC besteht die zweckmäßige Vergleichstherapie in einer Therapie nach ärztlicher Maßgabe.
Bei Erwachsenen mit vorbehandeltem mCRPC sollte die Behandlung mit Olaparib mit einer patientenindividuellen Therapie unter Berücksichtigung der Vortherapie und des BRCA1/2-Mutationsstatus verglichen werden.
Für nicht Vorbehandelte kommt es bei den Endpunkten Gesamtüberleben und symptomatische skelettbezogene Ereignisse auf das Alter an: Für unter 65-Jährige zeigt sich ein Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen von Olaparib beim Gesamtüberleben. Für ältere Patienten gibt es keinen Überlebensvorteil, aber einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen bei symptomatischen skelettalen Ereignissen.
Unabhängig von Alter und Art der Metastasen traten jedoch unter Olaparib schwerwiegende unerwünschte Ereignisse, Therapieabbrüche wegen unerwünschter Ereignisse und insbesondere schwere Lungenembolien und Blutbildveränderungen auf.
„Insgesamt ergibt sich für Patienten unter 65 Jahren ein Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen, für ältere Patienten dagegen ein Anhaltspunkt für einen geringeren Nutzen der Behandlung mit Olaparib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie“, lautet das IQWiG-Fazit.
Die in die Studie eingeschlossenen Patienten hatten noch keine Vorbehandlung für das metastasierte Krankheitsstadium erhalten, sodass laut IQWiG keine Aussagen zu vorbehandelten Patienten möglich sind. Damit ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt.
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