Blutspende: Formulierungshilfe zur Änderung des Transfusionsgesetzes gebilligt

Berlin – Das Bundeskabinett hat heute eine Formulierungshilfe aus dem Bundesgesundheitsministerium für eine Änderung des Transfusionsgesetzes gebilligt.
Ziel ist es, dass das Geschlecht der spendewilligen Person und ihrer Sexualpartner künftig in den Richtlinien für die Zulassung zur Blutspende keine Rolle mehr spielen soll. Dazu will der Bund die Bundesärztekammer (BÄK) verpflichten, die Richtlinie Hämotherapie zur Bewertung der Risiken innerhalb von vier Monaten zu ändern.
Zuletzt hatte die BÄK die Richtlinie im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) sowie unter Beteiligung von BMG und Robert Koch-Institut (RKI) 2021 geändert. Die Richtlinie ermöglicht auch die Blutspende von Männern, die Sex mit Männern haben.
Eine Rückstellung ist bei Männern, die Sex mit Männern haben, lediglich bei einem neuen Sexualpartner oder mehreren neuen Sexualpartnern innerhalb der letzten vier Monate vorgesehen. Gegen diese Einschränkung richtet sich die nun auf den Weg gebrachte Gesetzesinitiative.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte die bisherige Regelung kürzlich als „versteckte Diskriminierung“ bezeichnet. „Ob jemand Blutspender werden kann, ist eine Frage von Risikoverhalten, nicht von sexueller Orientierung“, sagte er. Die Ampelparteien hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag auf eine Neufassung der Richtlinie verständigt.
Die Bundesärztekammer weist den im Zusammenhang mit dem Gesetzesvorhaben immer wieder geäußerten Vorwurf der Diskriminierung entschieden zurück. Die Richtlinie Hämotherapie mache die Zulassung zur Blutspende vom konkreten Risikoverhalten abhängig.
Bestehe kein erhöhtes Risiko, könnten der Richtlinie zufolge auch Männer, die Sex mit Männern haben spenden, heißt in einer Stellungnahme. Bei der aktuellen Bearbeitung der Richtlinie werde man sich „von dem Prinzip leiten lassen, dass die Bewertung des sexuellen Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, auf Grundlage des jeweiligen individuellen Risikoverhaltens der spendewilligen Person erfolgt“, so die BÄK.
Das Bundeskabinett verabschiedete die Neuregelung in Form einer Formulierungshilfe. Dies bedeutet, dass sie die genaue Ausgestaltung des Gesetzentwurfs den Fraktionen im Bundestag überlässt.
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