Politik

BMG sieht Start der elektronischen Patientenakte nicht gefährdert

  • Donnerstag, 10. September 2020
/metamorworks, stock.adobe.com
/metamorworks, stock.adobe.com

Berlin – Der Start der elektronischen Patientenakte (ePA) ist nicht gefährdet. Dies betont das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einer Stellungnahme zur Kritik beziehungsweise den Forderungen des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber.

Grundsätzlich stünden die Ankündigungen Kelbers dem Starttermin der ePA nicht entgegen, weil den Krankenkassen ein Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 für die Umsetzung des feingranularen Zugriffsmanagements eingeräumt wird. Dieses sei ohnehin zum 1. Januar 2022 im PDSG verpflichtend für die Krankenkassen vorgesehen. Die Krankenkassen könnten zudem gegen etwaige aufsichtsrechtliche Maßnahmen eigene Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einlegen.

Datenschutz und Datensicherheit hätten, so betont das BMG, bei der gesetzlichen Ausge­staltung der ePA von Beginn an eine „herausragende Rolle“ gespielt. Dem sei insbesondere durch das vorgesehene differenzierte Zugriffsmanagement, die umfangreich geregelten Informationspflichten der Krankenkassen sowie das ausdrückliche Diskriminierungsverbot Rechnung getragen worden.

Das am 3. Juli 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossene Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG), welches am 18. September den zweiten Durchgang im Bundesrat durchläuft, sei vor seiner Verabschiedung von den Verfassungsressorts umfassend geprüft worden – auch hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem nationalen und europäischen Datenschutzrecht.

Zudem sei der Bundesdatenschutzbeauftragte selbst fortlaufend in die fachlichen Diskus­sionen eingebunden gewesen und habe an der Erarbeitung der Regelungen des PDSG mitgewirkt.

Aus Sicht des BMG gewährleisten die gesetzlichen Regelungen, dass die Rechte der Versicherten bereits mit dem Start der ePA ab dem 1. Januar 2021 den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entsprechend datenschutzkonform ausgestaltet sind.

Wesentlich sei, dass es sich bei der ePA um eine freiwillige Anwendung handelt. Über deren Funktionsweise müssten die Krankenkassen ihre Versicherten vorab umfassend informieren. Schon in der ersten Umsetzungsstufe ab dem 1. Januar 2021 könnten die Versicherten frei entscheiden, welche Daten im Einzelnen in der ePA gespeichert werden und welche Daten eben nicht in die ePA aufgenommen oder aber wieder gelöscht werden sollen.

Auch stehe es den Versicherten frei, sich erst für die ePA in der zweiten Umsetzungsstufe ab dem 1. Januar 2022 zu entscheiden. Zudem teilt das BMG nicht die Auffassung des Daten­schutzbeauftragten, dass die DSGVO zwingend eine bestimmte Form der ePA als einzig europarechtskonform vorgibt – die DSGVO eröffne den EU-Mitgliedstaaten weitreichende Gestaltungsspielräume.

EB/aha

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung