Politik

BMG will Flexibilität bei GKV-Zusatzbeitrag erhöhen

  • Dienstag, 3. November 2020
/Setareh, stockadobecom
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Berlin – Auch Krankenkassen, die aufgrund ihrer noch vorhandenen Finanzreserven nach aktuell geltender Rechtslage ihre Zusatzbeiträge zu Beginn des Jahres 2021 nicht anhe­ben dürften, sollen – sofern absehbar im Jahr 2021 die erforderliche Mindestreserve ihrer Rücklagen von 0,2 Monatsausgaben unterschritten wird – zum 1. Januar 2021 das Recht zur Beitragssatzanhebung bis zu einer Höhe, die die Unterschreitung der Mindestreserve ausschließt, erhalten.

So sieht es eine dem Deutschen Ärzteblatt vorliegende Formulierungshilfe für Ände­rungs­anträge bezüglich des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes vor.

Der Hintergrund: Derzeit gilt Paragraf 242 Absatz 1 Satz 4 SGB V, wonach Kassen, deren Finanzreserven ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergeb­nis­se das 0,8-fache einer Monatsausgabe überschreiten, ihre Zusatzbeiträge zu Jahresbeginn nicht anheben dürfen. Dies würde aktuell beispielsweise mit der Techniker Krankenkasse (TK) eine der größten Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen.

Zugleich ist aber bereits jetzt absehbar, dass die TK – und möglicherweise weitere Kran­kenkassen – dann im Laufe des Jahres 2021 ihre Zusatzbeiträge nicht zuletzt aufgrund der pandemiebedingten Belastungen nach oben anpassen müssen.

Durch diese Sonderregelung solle die „Planungssicherheit für die betroffenen Kranken­kassen gestärkt und die Wettbewerbsgleichheit zwischen allen Krankenkassen gewahrt bleiben“, so heißt es in der Begründung.

Zugleich werde dadurch „im Interesse der Beitragszahler“ vermieden, dass es im Laufe des Jahres 2021 teilweise zu „erheblichen unterjährigen Zusatzbeitragssatzsteigerungen“ kommen kann.

aha

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