Politik

Bundeskabinett billigt Entwurf für Verbot von Lachgas

  • Mittwoch, 13. November 2024
/picture alliance, epd-bild, Tim Wegner
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Berlin – Der Umgang mit Lachgas als Partydroge besonders bei jungen Menschen könnte in Deutschland bald ver­boten werden. Das Bundeskabinett billigte dazu einen Entwurf von Bundesgesundheitsminister Karl Lauter­bach (SPD), der auch ein Abgabeverbot über Automaten und Spätkaufläden vorsieht, wie das Ressort mitteilte.

Die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen könnten die Regelung noch vor der vorgezogenen Bundes­tagswahl an ein anstehendes Gesetz anfügen. Sie zielt auch auf strengere Beschränkungen für sogenannte K.-o.-Tropfen.

„Der Schutz unserer Kinder und Jugendlichen muss Anliegen aller verantwortungsbewussten Parteien des Bundes­tages sein“, hatte der Lauterbach deutlich gemacht. Deswegen gehe er davon aus, dass Lachgas und K.-o.-Tropfen noch in dieser Legislatur mit den Stimmen einer großen Mehrheit im Parlament gesetzlich unterbunden werden könnten. Allein kann die rot-grüne Minderheitsregierung dies nach dem Aus der Ampelkoalition nicht mehr be­schließen.

Lachgas, also Distickstoffmonoxid (N2O), ist seit einigen Jahren als Partydroge auf dem Vormarsch. Konsu­menten atmen den euphorisierenden Stoff über Luftballons ein. Im Visier stehen zudem die Chemikalien Gammabutyrolac­ton und 1,4-Butandiol. Sie sind auch als K.-o.-Tropfen bekannt, die in Getränke gegeben werden. Nach einigen Minu­ten wird Opfern dadurch schwindelig, sie können das Bewusstsein verlieren. Täter nutzen die Zeit etwa für Sexual­delikte oder um Opfer auszurauben.

Laut Entwurf sollen Lachgas und die beiden anderen Substanzen bezogen auf bestimmte Mengen unter ein ge­setzliches „Umgangsverbot“ für neue psychoaktive Stoffe fallen.

Zum Schutz von Kindern und Jugend­lichen würde zusätzlich ein Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot mit Blick auf Minderjährige kom­men. Generell verboten werden soll zudem die Abgabe über Automaten und den Versandhandel an End­verbraucher.

Von Verboten ausgenommen bleiben sollen „anerkannte Verwendungen“ zu gewerblichen, industriellen oder wis­senschaftlichen Zwecken und die Verwendung als Arzneimittel. Weiter möglich sein soll auch die Verwendung in Behältnissen bei denen wegen ihrer Beschaffenheit kein realistisches Missbrauchsrisiko besteht – beispielsweise bei Fertigsprühsahne.

dpa

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