Bundesrat mahnt Wahrung der Länderverantwortung bei der Notfallreform an

Berlin – Eine Reform der Notfallversorgung ist aus Sicht der Bundesländer „angesichts der vielfältigen Probleme“ grundsätzlich zu begrüßen. Zugleich müssen aber die Gesetzgebungskompetenzen der Länder gewahrt bleiben.
Dies wird in der Beschlussempfehlung der zuständigen Ausschüsse des Bundesrates für eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung betont. Die Beantwortung der Frage, wie die Notfallversorgung klug aufgestellt und strukturiert werden könne, sei durch das Grundgesetz den Ländern zugewiesen.
Der Kabinettsbeschluss zum Notfallgesetz (NotfallG) erfolgte im Juli, am Freitag beschäftigt sich die Länderkammer im ersten Durchgang mit der Gesetzesinitiative. Die geplante Reform der Rettungsdienste soll im parlamentarischen Verfahren in die Notfallreform integriert werden – dies kündigte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) an.
Auf dieses Vorgehen gehen auch die Ausschüsse des Bundesrates ein. Wenn neben dem Notfallgesetz im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens unter anderem noch die Aufnahme des Rettungsdienstes als eigenständigen Leistungsbereich in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch oder die Erarbeitung bundeseinheitlicher Mindeststandards im Rettungsdienst erfolgen soll, könne der vorliegende Gesetzentwurf nicht isoliert davon bewertet werden, so die Länder.
„Aus einer Gesamtschau der im Gesetzentwurf bereits enthaltenen und der weiteren erwarteten Änderungen lässt sich jedoch bereits schließen, dass für das geplante Gesetzesvorhaben eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht zweifelsfrei gegeben ist“, heißt es in der Stellungnahmeempfehlung.
Da die „konkrete Ankündigung der weiteren Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens eine kompetenzrechtlich unzulässige Gestaltung konkret befürchten“ lasse, bedürfe es eines entsprechenden Votums des Bundesrates.
Die Empfehlung der Ausschüsse enthält auch inhaltliche Punkte. So wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass die Strukturen der Notfallversorgung auch auf die Bedarfe von psychisch erkrankten Menschen eingestellt werden müssten, um Fehlsteuerungen zu vermeiden. Deshalb sollten die geplanten Regelungen zum Ausbau des ärztlichen Notdienstes um entsprechende telemedizinische Angebote ergänzt werden.
Ein obligatorischer Betrieb der telefonischen und videogestützten Beratung im Umfang von 24 Stunden täglich bleibe aber kritisch zu hinterfragen, da so parallele Strukturen, erhebliche Kosten und Zeitaufwände produziert würden.
Eine Ausweitung des aufsuchenden Dienstes der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) auf 24 Stunden täglich sei ebenfalls „bundesweit nicht sinnvoll und wird aus demographischen, finanziellen und personellen Gesichtspunkten kritisch gesehen“. Die erheblichen ärztlichen Zeitaufwände seien zu den Praxisöffnungszeiten besser in der vertragsärztlichen Regelversorgung anzusiedeln.
Auch die vorgesehene Finanzierung des aufsuchenden Dienstes wird in dem Stellungnahmeentwurf kritisch bewertet. Wenn die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) maximal die Hälfte der kalkulierte Mehrkosten von 105 Millionen Euro trage und die andere Hälfte von den KVen zu leisten wäre, würde dies „viele KVen finanziell stark belasten oder gar überfordern“.
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