Politik

Bundessozialgericht bestätigt elektronische Gesundheitskarte

  • Donnerstag, 21. Januar 2021
/picture alliance, Zoonar, Stockfotos-MG
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Kassel – Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es weiterhin nur mit elektro­ni­scher Gesundheitskarte (eGK). Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (Az.: B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R). Gesetzlich Krankenversicherte könnten von ihren Krankenkassen keinen Berechtigungs­nachweis aus Papier („Krankenschein“) statt der Chipkarte verlangen.

Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) weise Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das gelte auch für die hinter der Chipkarte stehende Telematikinfrastruktur.

Ohne Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte hätten sie keinen Zugang zu ärztlichen Leistun­gen, argumentierten die Kläger. Sie sahen ihre Grundrechte verletzt, insbesondere das Recht auf infor­mationelle Selbstbestimmung.

Dem widersprach das Bundessozialgericht. Um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in An­spruch nehmen zu können, müssten Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektro­nischen Gesundheitskarte nachweisen. Die entsprechenden Vorschriften verstießen weder gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) noch gegen Grundrechte des Grundgesetzes noch gegen die Euro­päische Grundrechtecharta.

Das Bundessozialgericht betonte, der Gesetzgeber wolle mit der Chipkarte „den Missbrauch von Sozial­leistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern“. Er verfolge damit legi­time Ziele.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei „auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt“. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt und die Datensicherheit „hinreichend gewährleistet“.

Verhandelt wurden zwei Verfahren aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. In den Vorinstanzen hatten die Kläger keinen Erfolg. Deshalb legten sie jeweils Revision beim Bundessozialgericht ein.

kna

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