Politik

Bundesverfassungs­richter pochen auf Schutz der Familie bei Betreuerauswahl

  • Mittwoch, 12. Mai 2021
/dpa
/dpa

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) pocht darauf, dass bei der Auswahl eines Betreuers für einen hilfsbedürftigen Menschen nach Möglichkeit nahe Angehörige Vorrang haben. Das gebiete der be­son­­dere Schutz der Familie im Grundgesetz, teilte das höchste Gericht in Karlsruhe heute mit.

Eine Kammer des Ersten Senats gab der Verfassungsklage einer Frau statt, die als Betreuerin ihrer psy­chisch kranken Tochter entlassen worden war. Ihr Fall muss nun noch einmal geprüft werden (Az. 1 BvR 413/20).

Wenn jemand wegen einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, seine Angelegen­heiten selbst zu regeln, kann das Amtsgericht einen Betreuer bestellen. Dieser übernimmt dann in be­stimm­ten Lebensbereichen die gesetzliche Vertretung.

In dem Fall aus Mecklenburg-Vorpommern geht es um eine junge Frau mit Schizophrenie. Betreuerin war zunächst die Mutter, bis die zuständige Behörde und Ärzte einen Wechsel empfahlen – die inner­familiäre Dynamik wirke kontraproduktiv.

Daraufhin bestellte das Amtsgericht gegen den ausdrücklichen Willen von Mutter und Tochter eine Berufs­betreuerin. Die Tochter kam monatelang in eine etwa 120 Kilometer vom Wohnort entfernte psychiatrische Einrichtung.

Die Entscheidung aus Karlsruhe bedeutet noch nicht, dass die Mutter wieder Betreuerin werden darf. Aber das Landgericht Neubrandenburg, wo sie zuletzt erfolglos Beschwerde eingelegt hatte, muss in einem zwei­ten Anlauf die „Bedeutung und Tragweite der persönlichen Beziehung und familiären Bindung“ und den Wunsch der Tochter genauer in den Blick nehmen. Mangelnde Eignung dürfe nicht vorschnell ange­nomm­en werden, teilten die Verfassungsrichter mit.

Sie beanstanden insbesondere, dass die Einschätzung eines Gutachters, der sich gegen einen Orts- und Betreuerwechsel ausgesprochen hatte, nicht berücksichtigt wurde. Inzwischen gibt es allerdings ein neu­eres Gutachten, das für eine professionelle Betreuung ist.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz sieht auch Demenzkranke gestärkt, die mit einer Vorsorge­vollmacht etwa für den Ehepartner sicherstellen wollen, dass sie von jemandem vertreten werden, dem sie vertrauen. Leider komme es noch zu häufig vor, dass dies nicht ausreichend berücksichtigt werde, sagte Vorstand Eugen Brysch. Karlsruhe nehme auch die Vormundschaftsgerichte in die Pflicht.

dpa

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung