Gesundheitsministerien wissen nicht, ob Krankenhäuser ihr Personal ausreichend testen

Berlin – Die meisten Krankenhäuser haben mittlerweile eigene Testkonzepte, um ihre Mitarbeiter regelmäßig auf SARS-CoV-2 zu testen. Eine Übersicht der Konzepte und deren praktischer Umsetzung gibt es jedoch nicht. Das geht aus Anfragen des Deutschen Ärzteblatts (DÄ) bei den Gesundheitsministerien der Länder hervor.
Angesichts steigender Infektionszahlen, auch unter medizinischem Personal, beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder am vergangenen Wochenende, verpflichtende Testungen des Personals in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen einzuführen. Die Pflegenden dort sollen künftig zweimal wöchentlich auf SARS-CoV-2 getestet werden.
Eine solche Empfehlungen findet sich auch in den ausführlichen Handreichungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) für die Heime. Für Krankenhauspersonal wurde in dieser Runde von Bund und Ländern allerdings keine Sonderregelung gefunden.
Bereits seit Mitte Oktober sollten Krankenhäuser, Pflegedienste, Altenheime und andere Einrichtungen der Gesundheitsversorgung eigene Testkonzepte festlegen. Darin wird die maximale Anzahl zur Verfügung stehender Tests für asymptomatische Kontaktpersonen festgehalten. Sie ist abhängig von der Art der Gesundheitseinrichtung und deren Patientenzahl.
Krankenhäuser dürften dann zum Beispiel einen Point-of-Care (PoC)-Antigenschnelltests pro Tag und Patient nutzen, um unter anderem ihr Personal, die Besucher sowie neu aufzunehmende Patienten zu testen (bis zu 30 Tests pro Monat). Nur diese Tests werden über den Gesundheitsfonds bezahlt. Die Konzepte sollten mit den zuständigen Öffentlichen Gesundheitsdiensten (ÖGD) abgestimmt werden.
So sieht es auch die aktuelle Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vom 2. Dezember vor. Wie die Verordnung umgesetzt wird, ist von Land zu Land unterschiedlich: Beispielsweise hätten in Berlin zurzeit 50 der etwa 65 Krankenhäuser ein Konzept vorgelegt, schrieb die Senatsverwaltung für Gesundheit.
In Hamburg sind es 30 von 34 Kliniken, wie die dortige Sozialbehörde mitteilte. Die Ministerien in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gingen davon aus, dass alle Kliniken Testkonzepte mit dem ÖGD abgestimmt hätten. Thüringens Ministerium hingegen hätte keinen Überblick über die Konzepte.
In Bremen und Schleswig-Holstein sind die Krankenhäuser selbst für ihre Testkonzepte verantwortlich, die Landesgesundheitsbehörden würden keine Zahlen darüber führen. Eine Abstimmung mit dem ÖGD sei hier zudem nicht erforderlich.
In Mecklenburg-Vorpommern wiederum gibt es einen Rahmenvertrag zwischen der Krankenhausgesellschaft (KGMV) und dem Land. Diesem Vertrag seien fast alle Kliniken beigetreten, schrieb das Gesundheitsministerium. Darin sei ein Mustertestkonzept enthalten, welches automatisch als genehmigt gelte.
Die meisten anderen Landeskrankenhausgesellschaften teilten auf Nachfrage mit, sie hätten keine Daten zu den Testkonzepten ihrer Mitglieder. Lediglich die Krankenhausgesellschaften Bayerns (BKG) und Sachsens gaben an, alle Krankenhäuser ihrer Region hätten bereits Konzepte eingereicht.
Ob die in den Testkonzepten begrenzte Testmenge ausreicht, konnten weder die Krankenhausgesellschaften noch die Landesgesundheitsministerien auf Anfrage bewerten. Sie hätten keine Zahlen zur konkreten Umsetzung der Testkonzepte.
Zum Beispiel in Baden-Württemberg und Bayern werden auch weitergehende Testungen von medizinischem Personal von den Landesregierungen bezahlt. Die Bundesärztekammer (BÄK) bewertete die Begrenzung der Testanzahl in einer Stellungnahme zur ersten Testverordnung vom 15. Oktober bereits grundsätzlich als „kritisch“: Sie seien „willkürlich festgelegt und nicht hinlänglich begründet“. Ein Ausbruchsgeschehen lasse sich „nicht mit vorgegebenen Testobergrenzen bekämpfen“.
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