Politik

Gesundheits­ministerium plant Coronaschnelltests in Apotheken und der ambulanten Pflege

  • Mittwoch, 13. Januar 2021
/picture alliance, KEYSTONE, GAETAN BALLY
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Berlin – Mehrere Anpassungen der geltenden Coronavirustestverordnung sieht ein entsprechender Re­ferentenentwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vor. Unter anderem sollen Apotheken, medizinische Labore und Zahnärzte sowie ärztlich oder zahnärztlich geleitete Einrich­tungen vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beauftragt werden können, Coronatests durchzu­füh­ren. Die Verordnung soll am 16. Januar 2021 in Kraft treten.

Vorgesehen ist, dass Apotheken nur mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden können. Soweit es sich bei den auf Basis der geplanten Verordnung beauftragten Per­sonen und Einrichtungen nicht um ärztliche oder zahnärztliche Leistungserbringer handelt, soll die Ver­gütung für die Durchführung von Tests fünf Euro je Test betragen. Vertragsärzte erhalten laut geltender Regelung für den Abstrich pauschal 15 Euro – enthalten sind auch die Beratung und gegebenenfalls das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis.

In Abhängigkeit von der Teststrategie der Länder könnten Apotheken einen wichtigen Beitrag zu deren Umsetzung leisten, heißt es in dem Verordnungsentwurf. Aufgrund des dichten Apothekennetzes stehe mit den Apotheken ein ortsnaher, niedrigschwelliger Zugang zu PoC-Antigen-Tests zur Verfügung.

Grundsätzliches Ziel des Entwurfes ist es zudem, „nicht nur umfassender als bisher, sondern auch einfa­cher“ in bestimmten Einrichtungen zu testen. Insbesondere Personengruppen, bei denen noch keine Symp­tome für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen, bei denen aber dennoch eine Infektion naheliegend erscheint oder bei denen eine hohe Gefahr besteht, dass sie oder andere Personen in ihrem Umfeld bei einer Infektion besonders gefährdet wären, sollen verstärkt getes­tet werden können.

So sollen künftig auch Einrichtungen nach Paragraf 36 Absatz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes einbe­zo­gen werden. Dazu gehören insbesondere Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und solche der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

Zudem sollen die bestehenden Regelungen dahingehend verändert werden, dass in ambulanten Pflege­diensten, in der ambulante Intensivpflege sowie in entsprechenden gemeinschaftlichen Wohnformen bis zu 20 PoC-Antigen-Tests pro Monat beschafft und genutzt werden können. Die entstehenden Kosten sollen über den Gesundheitsfonds finanziert werden.

In Unternehmen der ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe soll dies für bis zu 15 PoC-Antigentests pro Monat gelten. Damit solle der vielfach geforderten Ausweitung der Testkapazitäten insbe­sondere im Bereich der ambulanten Intensivpflege nachgekommen werden, so die Begründung.

EB/aha

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