KBV informiert über das Kodieren zu SARS-CoV-2

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Praxisinformation zum Kodieren von SARS-CoV-2-Infektionen erstellt. Die Autoren erläutern darin, welche Kodes und Zusatzcodes Ärzte wählen sollten. Die aktualisierte Praxisinformation berücksichtigt die Änderungen der Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vom 30. November.
Sie enthält außerdem die drei neuen Kodes, welche die Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Post-COVID-19-Zustände festgelegt hat. Diese stehen ab Anfang Januar 2021 im Praxisverwaltungssystem zur Verfügung. Damit können Erkrankungen abgebildet werden, die im Zusammenhang mit einer überstandenen Coronaviruskrankheit stehen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat nach den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation die ICD-10-GM angepasst und dafür neue Schlüsselnummern unter U08- bis U10 aufgenommen: U08.9 für COVID-19 in der Eigenanamnese, U09.9 für einen Post-COVID-19-Zustand und U10.9 für multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19.
Ärzte können laut der KBV bis Ende Dezember Übergangscodes verwenden, zum Beispiel den Code „U07.3G“. Er ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt, die Person aber nicht mehr an COVID-19 leidet.
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