Ärzteschaft

KBV informiert über das Kodieren zu SARS-CoV-2

  • Mittwoch, 23. Dezember 2020
/ronstik, stock.adobe.com
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Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Praxisinformation zum Kodieren von SARS-CoV-2-Infektionen erstellt. Die Autoren erläutern darin, welche Kodes und Zusatzcodes Ärzte wäh­len sollten. Die aktualisierte Praxisinformation berücksichtigt die Änderungen der Testverordnung des Bundesgesund­heitsministeriums (BMG) vom 30. November.

Sie enthält außerdem die drei neuen Kodes, welche die Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Post-COVID-19-Zustände festgelegt hat. Diese stehen ab Anfang Januar 2021 im Praxisverwaltungssystem zur Verfügung. Damit können Erkrankungen abgebildet werden, die im Zusammenhang mit einer überstan­denen Corona­viruskrankheit stehen.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat nach den Vorgaben der Weltge­sund­heitsorganisation die ICD-10-GM angepasst und dafür neue Schlüsselnummern unter U08- bis U10 aufgenommen: U08.9 für COVID-19 in der Eigenanamnese, U09.9 für einen Post-COVID-19-Zustand und U10.9 für multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19.

Ärzte können laut der KBV bis Ende Dezember Übergangscodes verwenden, zum Beispiel den Code „U07.3G“. Er ist für Fälle vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt, die Person aber nicht mehr an COVID-19 leidet.

hil

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