Häusliche Krankenpflege: Neue Regelungen in G-BA-Richtlinie

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege angepasst. Die Änderungen berücksichtigen unter anderem verschiedene Hinweisen von Vertragsärzten zur Versorgungspraxis.
Die Richtlinie stellt nun klar, dass die Verantwortung für die Durchführung der verordneten Maßnahmen der Behandlungspflege bei den Pflegekräften liegt. In der Richtlinie wurde daher der Begriff „delegieren“ durch „übertragen“ ersetzt.
Außerdem streicht der G-BA die in dieser Richtlinie nicht mehr nötigen Übergangsregelungen zur außerklinischen Intensivpflege sowie die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Darüber hinaus hat der G-BA das Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege angepasst.
So enthält das Leistungsverzeichnis nun als Nummer 32 eine Messung des International Normalized Ratio (INR) zur Gerinnungskontrolle. Pflegekräfte sollen bei Patienten, die blutverdünnende Vitamin-A-Antagonisten erhalten, den Gerinnungswert des Blutes mit einem zuvor ärztlich verordneten Messgerät (Koagulometer) ermitteln und bewerten. Die Richtlinie regelt auch die Verordnungsvoraussetzungen sowie die Dauer und die Häufigkeit der Maßnahme.
In der Leistungsnummer 16 „Infusionen i. v.“ hat der G-BA klargestellt, dass die alleinige Flüssigkeitssubstitution und die alleinige parenterale Ernährung, gegebenenfalls inklusive der bedarfsabhängigen Zugabe von Vitaminen und Spurenelementen, Leistungen der häuslichen Krankenpflege sein können.
Aus der Leistungsnummer 6 hat der G-BA die „Bronchialtoilette (Bronchiallavage)“ gestrichen. Die mittels Bronchoskop durchgeführte Bronchiallavage stellt eine ärztliche Leistung dar, die als risikobehafteter Eingriff nicht an Pflegefachpersonen übertragbar ist, so die Begründung.
In der Leistungsnummer 26.2 hat der G-BA im Hinblick auf Einreibungen der Haut mit ärztlich verordneten Medikamenten klarer formuliert, dass es auf den akut behandlungsbedürftigen Zustand der dermatologischen Erkrankung ankommt, nicht darauf, dass es sich um eine ausschließlich akut auftretende Erkrankung handeln muss.
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