Keine Anpassungen bei Sanitätshäusern im Besitz von Krankenhäusern geplant

Berlin – Die Bundesregierung plant keine Regelung zur Untersagung des Besitzes von Sanitätshäusern durch Krankenhäuser.
Ein solches Verbot für den Bereich der klinischen Versorgung wäre unverhältnismäßig, weil Krankenhäuser nur in sehr eingeschränktem Umfang Hilfsmittel zur Inanspruchnahme außerhalb der stationären Behandlung verordnen könnten, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion.
Soweit es für die Versorgung von Patienten im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderlich sei, könnten Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements Hilfsmittel für die Versorgung in einem Zeitraum von maximal sieben Tagen verordnen.
Vor diesem Hintergrund erscheine die Annahme einer besonderen Gewinnerzielungsabsicht von Krankenhäusern hinsichtlich des Betreibens von Sanitätshäusern fernliegend, so die Begründung.
Die Unionsfraktion hatte in ihrer Anfrage davor gewarnt, aus ihrer Sicht könne sich eine „potenzielle Kostenbelastung“ des Gesundheitswesens entwickeln, indem Hilfsmittel, Verbandmittel, bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung sowie Harn- und Blutteststreifen „wohlwollend und großzügig verordnet“ würden, „um eine gesteigerte Gewinnerzielungsabsicht mit der ambulanten Nachversorgung zu erzielen“.
Bezüglich eines grundsätzlichen Bürokratieabbaus in dem Bereich wird in der Antwort der Bundesregierung darauf verwiesen, dass man prüfe, „ob und wenn ja auf welchem Wege sich eine stärkere Standardisierung administrativer Regelungen zur Durchführung von Hilfsmittelversorgungen erreichen lässt“. Welche Regelungen gegebenenfalls vereinheitlichungsfähig sind, sei Teil der Prüfung.
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