Politik

Kinderkrankengeld soll rückwirkend in Kraft treten

  • Montag, 11. Januar 2021
/Aleksandra Suzi, stock.adobe.com
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Berlin – Die Regelung für zusätzliche Kinderkranktage für Eltern in der Pandemie soll übermorgen im Kabinett der Bundesregierung beschlossen werden und tritt offenbar noch rückwirkend zum 5. Januar in Kraft.

An dem Tag wurde von der Runde aus Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) sowie den Ministerpräsi­den­ten der Länder beschlossen, dass der Zeitraum des Kinderkrankengeldes um zehn Tage auf insgesamt 20 Tage je Elternteil ausgebaut werden soll. Für Alleinerziehende gelten insgesamt 40 Tage.

Wie bereits am vergangenen Freitag berichtet, soll das Gesetz in dieser verkürzten parlamentarischen Woche eingebracht und noch bis Ende Januar abgeschlossen werden.

In einer ersten, rudimentären Formulierungshilfe für eine Gesetzesänderung im Sozialgesetzbuch V, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, soll der Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds um 700 Millionen Euro erhöht werden.

Am vergangenen Freitag hieß es noch aus dem Bundesgesundheitsministerium, man gehe von 500 Mil­lio­nen Euro aus, je nachdem, wie viele Menschen dies in Anspruch nehmen. Die zusätzlichen Steuer­mit­tel sollen bis zum 1. April 2021 an den Fonds gezahlt werden.

Laut der Formulierungshilfe soll es künftig zusätzlich zu normalen Kinderkranktagen für folgende drei Gründe auch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld geben: Wenn Schule oder Kita geschlossen sind, wenn für Klassen oder Gruppen „pandemiebedingt ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder die Prä­senzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot einge­schränkt wurde.“

Diese drei Gründe sollen „der Krankenkasse auf geeignete Weise, durch Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung“ nachgewiesen werden, heißt es in der Formulierungshilfe. Kindertagesstätten können dann auch bestätigen, dass ein Kind „auf Grund der Empfehlung von behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht hat.“

Gleichzeitig soll auch festgelegt werden, dass der Anspruch auf ein Kinderkrangeld auch unabhängig davon besteht, „ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.“

Die Regelungen sollen vom 5. Januar bis Ende 2021 gelten. Die genauen Inhalte eines Gesetzesentwur­fes werden derzeit zwischen den beteiligten Ministerien abgesprochen, hieß es aus dem Bundesgesund­heitsministerium.

bee

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