Krankenkasse muss Basispflege in Senioren-WGs tragen

Kassel/München – Krankenkassen müssen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) die Kosten etwa für die Gabe von Medikamenten oder das Anziehen von Thrombosestrümpfen auch in ambulant betreuten Wohngruppen übernehmen. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass die einfache medizinische Behandlungspflege vom Personal einer Senioren- oder Demenz-WG geleistet werde, urteilte das BSG heute (Az.: B 3 KR 1/20 R; B 3 KR 2/20 R; B 3 KR 14/19 R).
Dem Urteil kommt grundlegende Bedeutung zu, weil bundesweit Hunderte ähnlicher Verfahren anhängig sind – und eine gegensätzliche Entscheidung die Zukunft der Wohnform Senioren-WG infrage gestellt hätte. Denn durch einen Wegfall der Kostenübernahme wären auf Betroffene hohe Mehrkosten zugekommen.
Im konkreten Fall hatte die AOK Bayern mit drei Bewohnern von Senioren-WGs um die Übernahme der Kosten gestritten. Die Krankenkasse war der Meinung, für die anfallenden Basishilfen nicht bezahlen zu müssen. Das Bayerische Landessozialgericht aber hatte den drei Klägern – Privatpersonen – Recht gegeben und die AOK zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Daraufhin legte die Kasse Revision ein.
Ambulante Leistungen auch der einfachsten Behandlungspflege hätten die Kassen an jedem Ort zu erbringen, der dazu geeignet sei, sofern kein Anspruch auf Erbringung durch die Einrichtung selbst bestehe, führte der Senat als höchste Instanz nun aus.
Diese Leistungen könnten Versicherte auch dann beanspruchen, wenn sie zugleich ambulante Pflegeleistungen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung bezögen. Dies gelte auch dann, wenn mehrere Pflegeversicherte Leistungen der häuslichen Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nähmen.
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