Leistungsgruppenausschuss nach vier Monaten voll arbeitsfähig

Berlin – Nach knapp vier Monaten kann der neue Leistungsgruppenausschuss mit seiner inhaltlichen Arbeit starten und nun Empfehlungen zu Vorgaben der Leistungsgruppen beschließen. Diese werden von den Ländern für die Umsetzung der Krankenhausreform dringend erwartet.
Am 3. Februar hatte sich das neue Gremium mit Vertretern der Krankenkassen, Krankenhäuser, Ärzteschaft und Pflege das erste Mal getroffen. Zum 30. Mai 2025 ist nun die Geschäftsordnung des Gremiums in Kraft getreten. Das Papier liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor. Darin hat der Ausschuss festgelegt, mit welcher Mehrheit Beschlüsse gefasst werden können und wie die Zusammenarbeit organisiert werden soll.
Der Ausschuss soll die im Rahmen der Krankenhausreform geplanten Vorgaben zu Leistungsgruppen weiterentwickeln und nachbessern. Diese Gruppen sollen künftig bundeseinheitlich Strukturvorgaben zu Personal und technischer Ausstattung in den Kliniken definieren.
Nur Krankenhäuser, die Leistungsgruppen von den Ländern zugeordnet bekommen, dürfen künftig entsprechende Leistungen und Behandlungen durchführen. Ziel ist es, die Behandlungsqualität im stationären Bereich zu verbessern.
Eine erste Definition von 65 Leistungsgruppen ist in der Anlage des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) bereits enthalten. Allerdings sieht das Gesetz eine stetige Weiterentwicklung der Leistungsgruppen via Rechtsverordnung vor. Der Ausschuss soll inhaltliche Empfehlungen für diese Verordnung erarbeiten. Vorgesehen sind der schwarz-roten Bundesregierung zufolge zunächst nur noch 61 Leistungsgruppen.
Das Gremium wird vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) und den obersten Landesgesundheitsbehörden gemeinsam geleitet. Die Leitung umfasse ein Initiativrecht zu den Beratungsthemen, sie entscheide insoweit über deren Priorisierung und etwaige Beratungsfristen, heißt es in der Geschäftsordnung.
Zweidrittelmehrheit benötigt
Der Ausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern. Davon entsendet der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) sechs Mitglieder, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) drei Mitglieder sowie die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Universitätsklinika Deutschlands (VUD) für die Hochschulmedizin und der Deutsche Pflegerat (DPR) für die Berufsorganisationen der Pflegeberufe jeweils ein Mitglied.
Die Organisationen benennen, welche Mitglieder am Ausschuss teilnehmen sowie bis zu zwei Stellvertreterinnen und -vertreter. Der Ausschuss kann zudem für seine Beratungen Sachverständige hinzuziehen und Vorschläge der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) berücksichtigen.
Für Beschlüsse werden in der Regel eine Mehrheit von mindestens sieben Stimmen benötigt (absolute Mehrheit). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für Beschlüsse zu Empfehlungen der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen, ist hingegen eine Mehrheit von mindestens acht Stimmen nötig (Zweidrittelmehrheit), heißt es in der Geschäftsordnung weiter.
Unter anderem über diese Frage haben sich die Mitglieder des Ausschusses offenbar nun knapp vier Monate nicht einigen können. Mitte März erklärte Stefanie Stoff-Ahnis vom Vorstand des GKV-Spitzenverbandes auf dem DRG-Forum in Berlin, dass sich die Krankenkassen für eine einfache Mehrheit einsetzen würden, damit der Ausschuss handlungsfähig sei.
DKG-Vorstandsvorsitzender Gerald Gaß hingegen pochte aufgrund der bereits hälftigen Besetzung des Ausschusses durch die Krankenkassen auf eine Zweidrittelmehrheit. Damals zeigte er sich zuversichtlich, dass das Gremium bis zum Sommer inhaltlich etwas liefern könne.
Die Empfehlungen zu der Weiterentwicklung der Leistungsgruppenvorgaben sowie deren Begründungen sollen auf der Internetseite des Ausschusses veröffentlicht werden. Diese richtet die Geschäftsstelle beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) der Geschäftsordnung zufolge ein. Auch die abweichenden Voten der Mitglieder zu den beschlossenen Empfehlungen sollen dort bekannt gegeben werden. Eine solche Webseite ist bislang noch nicht eingerichtet worden.
Im KHVVG war ursprünglich davon die Rede, dass diese Rechtsverordnung mit den gültigen Vorgaben zu den Leistungsgruppen bis zum 31. März 2025 erlassen hätte werden müssen. Die Bundesländer warten nun auf die Vorgaben, die durch den Ausschuss beschlossen werden müssen.
Erst wenn diese endgültig vorliegen würden, werde Schleswig-Holstein mit dem Antragsverfahren für die Krankenhäuser starten können, erläuterte gestern die schleswig-holsteinische Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken (CDU).
Sie wolle den Kliniken nicht zumuten, sich auf etwas zu bewerben, dass sich zwei Monate später nochmal ändern werde. Andere Bundesländer haben auf Basis der vorläufigen Kriterien ihre Antragsverfahren bereits gestartet, darunter Sachsen, Niedersachsen oder Brandenburg.
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