Politik

Maskenpflicht in medizinischen Bereichen und Pflegeheimen in NRW bleibt

  • Donnerstag, 28. April 2022
/picture alliance, Stefan Sauer
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Düsseldorf – Die Maskenpflicht in medizinischen Bereichen, Pflegeheimen und im öffentlichen Personen­verkehr gilt in Nordrhein-Westfalen vorerst weiter. Das geht aus der ab morgen gültigen neuen Coronaschutzverordnung hervor, die das Gesundheitsministerium gestern veröffentlicht hat. Demnach werden die Basisschutzmaßnahmen zunächst bis zum 27. Mai verlängert.

Aber auch über diese Bereiche hinaus empfahl Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU), weiterhin eine medizinische Schutzmaske in Innenräumen zu tragen. „Hier kommt es auf die Eigenverantwortung aller an, die viele Bürgerinnen und Bürger in den letzten vier Wochen auch unter Beweis gestellt haben“, sagte Laumann. Nach gut zwei Jahren Pandemie waren die allermeisten Coronaauflagen aufgehoben worden.

Die Coronainfektionszahlen seien zwar gefallen, aber dennoch weiterhin hoch, sagte Laumann. Es gebe immer noch viele Personalausfälle, und immer noch erkrankten Menschen schwer an Corona und sterben daran. In den Gesundheitseinrichtungen arbeiteten viele Pflegekräfte seit Monaten mit einer sehr hohen Belastung.

Der Mund-Nase-Schutz muss in NRW weiterhin in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen getragen werden, um ältere und vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen wie Asyl- und Flüchtlingsheimen oder Gemeinschaftsunterkünften für Wohnungslose gilt die Maskenpflicht fort – ebenso wie in Bussen und Bahnen.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen von Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Dort gilt auch die Testpflicht für Beschäftigte und bei Neuaufnahmen weiter.

Die Testregelungen für die Krankenhäuser werden mit der neuen Fassung der Coronaschutzverordnung vereinheitlicht. Psychiatrische Kliniken und Entziehungsanstalten des Maßregelvollzugs unterliegen damit auch den Regelungen für Krankenhäuser. In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften, Justizvollzugsanstalten oder Abschiebungsgefängnissen kann wie bisher für vollständig immunisierte Menschen auf einen Test verzichtet werden.

dpa

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