Politik

Mindestmengen für Darmkrebsoperationen festgelegt

  • Freitag, 22. November 2024
/Kateryna_Kon, stock.adobe.com
/Kateryna_Kon, stock.adobe.com

Berlin – Krankenhäuser, die bestimmte Darmkrebsoperationen vornehmen wollen, müssen künftig Mindest­­­mengen bei der chirurgischen Behandlung des Kolon- und Rektumkarzinoms erfüllen. Es gibt aber langjährige Übergangsfristen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden.

Für geplante Krebsoperationen am Dickdarm (Kolonkarzinomchirurgie) soll demnach eine Mindestmenge von 30, für Krebsoperationen am Enddarm (Rektumkarzinomchirurgie) eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort gelten.

Systematische Studienauswertungen hätten ergeben, dass die Heilungs- und Überlebenschancen von Patienten belegbar besser seien, wenn ein Krankenhaus bei den oben genannten Darmkrebsoperationen über Erfahrung und Behandlungsroutine verfüge, hieß es vom G-BA zur Begründung.

„Darmkrebsoperationen sind gut planbare, aber komplexe Operationen mit sehr hohen fachlichen Anfor­derun­gen an das behandelnde Krankenhauspersonal“, sagte Karin Maag, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vor­sitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. Alle daran beteiligten Berufsgruppen müssten über klinische und praktische Erfahrung verfügen. „Diese Erfahrung kann kaum erlangt werden, wenn eine Darmkrebsoperation nur wenige Male im Jahr durchge­führt wird“, betonte Maag.

Bei der Festlegung der Mindestmengen bezog der G-BA nach eigenen Angaben neben den Studien zum Zu­sammenhang zwischen Leistungsmenge und Behandlungsqualität auch umfangreiche Datenanalysen zu Folgen­abschätzungen zu Wegstrecken und Fahrzeiten für Patienten mit ein.

Diese hatten ergeben, dass sich die Fahrzeit im Durchschnitt um vier Minuten (Kolonkarzinomchirurgie) bzw. um sechs Minuten (Rektumkarzinomchirurgie) verlängern wird, wenn bestimmte Krankenhausstandorte aus der Versorgung wegfallen.

Im Jahr 2022 haben 1.041 der 1.893 Krankenhausstandorte in Deutschland chirurgische Behandlungen von Dickdarmkrebs (Kolonkarzinomchirurgie) durchgeführt. Bei der beschlossenen Mindestmenge von 30 statio­nären Behandlungsfällen pro Jahr konzentriert sich das Angebot voraussichtlich auf rund 518 Standorte. Dabei verlängert sich die durchschnittliche Fahrzeit zur nächstgelegenen Klinik von elf auf 15 Minuten.

Eine chirurgische Behandlung von Enddarmkrebs (Rektumkarzinomchirurgie) haben im Jahr 2022 945 der 1.893 Krankenhausstandorte in Deutschland durchgeführt. Bei der beschlossenen Mindestmenge von 20 stationären Behandlungsfällen pro Jahr konzentriert sich das Leistungsangebot voraussichtlich auf etwa 358 Standorte. Dabei erhöht sich die durchschnittliche Fahrzeit der Patientinnen und Patienten zur nächstgelegenen Klinik von zwölf auf 18 Minuten.

Die Änderungen der Mindestmengenregelungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Für die Krankenhäuser gilt dann zunächst noch eine Übergangs­regelung.

Erst für das Kalenderjahr 2029 hängt die Leistungsberechtigung davon ab, ob die neuen Mindestmengen voraus­sichtlich in voller Höhe erfüllt werden. In den Kalenderjahren 2025 und 2026 gelten übergangs­weise keine Mindestmengen für die Kolon- und Rektumkarzinomchirurgie.

Im Kalenderjahr 2027 gilt für Krebsoperationen am Dickdarm (Kolonkarzinomchirurgie) übergangsweise eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Krankenhausstandort und im Kalenderjahr 2028 von 25 pro Jahr und Krankenhausstandort.

Bei der Mindestmenge für Krebsoperationen am Enddarm (Rektumkarzinomchirurgie) gilt übergangsweise in den Kalenderjahren 2027 und 2028 eine Mindestmenge von 15 pro Jahr und Krankenhausstandort.

Krankenhausträger müssen für das Kalenderjahr 2027 spätestens bis zum 7. August 2026 eine positive Prognose, dass die erforderlichen Mindestmengen im Jahr 2027 erfüllt werden, gegenüber den Landes­verbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen belegen.

Die Landesbehörden können für eine Klinik eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächen­deckende Versorgung gefährdet sein könnte. Die Krankenkassen müssen diesem Vorgehen aber zustim­men.

may/EB

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung