Pflegerat mahnt präzisere Gesetzgebung zur Impfpflicht an

Berlin – Der Deutsche Pflegerat (DPR) hat eine präzisere Gesetzgebung zu einer Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen angemahnt. Es sei klarzustellen, „ob es sich um eine Impfpflicht aller Mitarbeitenden einer Einrichtung oder um eine Impfpflicht bestimmter dort tätiger Berufsgruppen handelt“, sagte DPR-Präsidentin Christine Vogler. Eine gesamtgesellschaftliche Ausrichtung sei „zwingend geboten“.
Sie bemängelte, dass im Gesetzentwurf zahlreiche Fragen zur konkreten Umsetzung offen bleiben. Dazu gehöre zum Beispiel die Frage, wie sich Arbeitgeber verhalten müssten, wenn am 16. März 2022 Mitarbeiter in einer entsprechenden Einrichtung ohne Impfnachweise und ohne ärztliche Bescheinigung über eine Kontraindikation zum Dienst erscheinen.
Auch müsse geklärt werden, ob ein solcher Mitarbeiter ohne Bezug eines Entgelts freigestellt werden müsse. „Hier müssten zur konkreten Umsetzung der Impfpflicht Regelungen erlassen werden“, erklärte Vogler. Sie bemängelte, dass man beim Impfen die Pflegefachkräfte vergessen hat.
„Pflegefachpersonen werden hier nicht explizit genannt, obwohl die für das Impfen notwendigen Kenntnisse bei ihnen im höheren Maße vorliegen“, sagte sie. Aus Sicht des Pflegerats müssen für Pflegefachkräfte daher dieselben Zugangsvoraussetzungen umgesetzt werden.
Morgen soll im Bundestag eine einrichtungsbezogene Impfpflicht im Pflege- und Gesundheitswesen verabschiedet werden. Demnach sollen ab dem 16. März 2022 verpflichtend eine vollständige Impfung gegen SARS-CoV-2 nachweisen müssen.
Auch soll eine Ausweitung der Impfberechtigten aufgrund der derzeit sehr hohen Nachfrage nach Coronaimpfungen erfolgen. Vorgesehen ist, dass zusätzlich zu Ärzten auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker für einen vorübergehenden Zeitraum zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind.
Änderungen geben soll es auch bei der täglichen Testpflicht auf SARS-CoV-2 für immunisierte Beschäftigte von medizinischen Einrichtungen. Demnach soll ein Coronaschnelltest für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, nur noch „mindestens zweimal pro Kalenderwoche“ durchgeführt werden müssen.
Klargestellt werden soll zudem, dass für Arbeitgeber und Beschäftigte die zugrunde liegende Testung auch durch Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen kann – sofern sie geimpft oder genesen sind.
Die Länder sollen darüber hinaus bei hohen Infektionswerten zudem die Möglichkeit zur Schließung bestimmter Einrichtungen bekommen. Genannt werden in dem Entwurf gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen, Messen und Kongresse. Voraussetzung für die Schließung soll aber ein Beschluss des jeweiligen Landtags sein.
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