Politik

Prüf- und Genehmigungsverfahren für bestimmte Hilfsmittel sollen einfacher werden

  • Donnerstag, 20. Februar 2025
/Robert Kneschke, stock.adobe.com
/Robert Kneschke, stock.adobe.com

Berlin – Versicherte mit schweren, komplexen oder mehrfachen Behinderungen können auf individuell angepasste oder speziell ausgestattete Hilfsmittel wie Sitzschalen oder Elektrorollstühle angewiesen sein. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute Vorgaben in der Hilfsmittel-Richtlinie geändert, um die Prüf- und Genehmigungsprozesse zu straffen und vereinfachen.

Nur wenn Hilfsmittel medizinisch erforderlich seien, dürfe die gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Kosten dafür übernehmen, erläuterte Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des beschlussvorbereitenden Unterausschusses.

Die Erforderlichkeit eines bestimmten Hilfsmittels – etwa um eine Behinderung auszugleichen – würden die Krankenkassen überprüfen. Im Zweifelsfall bedienten sie sich dabei der Kompetenz des Medizinischen Dienstes.

„Unsere Änderungen an der Hilfsmittel-Richtlinie zielen auf eine Vereinfachung des Prüf- und Genehmigungsprozesses ab“, so van Treeck. Mit den beschlossenen Änderungen werden unter anderem Verordnungsvoraussetzungen und -inhalte nachgeschärft und Informationen ergänzt, die für den Prüf- und Genehmigungsprozess der Krankenkassen bei einer Leistungsentscheidung relevant sind.

Darüber hinaus sind etablierte Definitionen für wichtige Begriffe, wie die des Behinderungsbegriffs, aufgenommen worden. Vorgaben, die das Zusammenwirken der Beteiligten bei der Hilfsmittelversorgung verbessern sollen, wurden herausgestellt.

Für verordnende Ärztinnen und Ärzte wird klarer gefasst, wann Kosten für notwendige Hilfsmittel, die aufgrund einer Behinderung für die möglichst selbständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben benötigt werden, von den Krankenkassen oder von anderen Sozialleistungsträgern übernommen werden. Unsicherheiten bei der Auswahl der Sozialleistungsträger sollen eine Verordnung nicht verzögern.

Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

aha

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung