Telefonische Krankschreibung nur noch in bestimmten Fällen

Berlin – Die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege endet am 31. März. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen. Eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist aber in bestimmten Fällen weiterhin möglich.
Künftig dürfen Vertragsärzte einem Patienten noch dann nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung für eine Absonderung besteht.
Das kann der KBV zufolge etwa bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein. Diese unbefristete Regelung zur telefonischen AU hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Sie gilt dauerhaft ab dem 1. April.
Die telefonische Krankschreibung war eine der ersten Sonderregelungen, die zu Beginn der Coronapandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden war. Ziel war es, das Infektionsrisiko zu senken und die Arztpraxen zu entlasten.
Auch das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes war telefonisch möglich. Diese Regelung endet ebenfalls am 31. März dieses Jahres. Das gilt auch für Erleichterungen bei Betäubungsmittelrezepten, der Substitutionstherapie oder dem Entlassmanagement der Krankenhäuser. Es gelten dann wieder die normalen Regelungen.
Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 sind die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten laut KBV noch bis zum 31. März ausgesetzt. Die verschobenen Untersuchungen können demnach bis zum 30. Juni nachgeholt werden.
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