Apotheken dürfen bei FFP2-Maskenabgabe nicht auf Eigenanteil verzichten

Düsseldorf – Eine Apotheke darf bei der Abgabe von FFP2-Schutzmasken an Anspruchsberechtigte nicht damit werben, deren Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro für sechs Masken zu übernehmen. Zu diesem Urteil kam das Düsseldorfer Landgericht laut Mitteilung von heute.
Demnach müssen Apotheken den von Risikopatienten zu zahlenden Eigenanteil pro Maskenabgabe einziehen und dürfen nicht darauf verzichten.
Die Eigenbeteiligung verfolge keine ökonomischen Gesichtspunkte, sondern solle zur „verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger“ beitragen und „im Interesse der Bürger das Marktverhalten der Apotheken regeln“, begründete das Gericht sein Urteil.
Die geschätzten Einnahmen durch die Eigenbeteiligung in Höhe von hundert Millionen Euro stünden in keinem Verhältnis zu den zweieinhalb Milliarden Euro an Ausgaben.
Laut der geltenden Coronavirusschutzmaskenverordnung bekommen Menschen mit einem „signifikant erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Coronaerkrankung“ einen Berechtigungsschein, mit dem sie von Januar bis April 2021 zweimal sechs Schutzmasken in Apotheken abholen können.
Nach Auffassung des Landgerichts regelt die Verordnung im Interesse der Berechtigten, dass „alle Apotheken flächendeckend und schnell und unter den gleichen Bedingungen FFP2-Masken abgeben“.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
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