Vermischtes

Arztbewertungs­portale: Ärzte müssen Meinungs­äußerungen akzeptieren

  • Donnerstag, 30. April 2020
/sebra, stockadobecom
/sebra, stockadobecom

Frankfurt am Main – Mediziner müssen einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zufolge Nutzerbewertungen auf Arztbewertungsportalen grundsätzlich hinnehmen. Das gilt zumindest dann, wenn die Meinungsäußerungen die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten und nach einem Praxisbesuch abgegeben wurden, wie aus dem heute ver­öffentlichten Urteil hervorgeht (Az. 16 U 218/18).

Geklagt hatte eine Augenärztin aus Hessen. Sie wollte eine negative Bewertung löschen lassen und den Namen des Urhebers wissen. Als der Portalbetreiber das verweigerte, wollte sie die gesamten Daten zu ihrer Praxis aus dem Portal löschen lassen.

Die Löschung ihrer Basisdaten dürfe sie nicht verlangen, entschied nun das Gericht: Auch ohne Zustimmung der Ärztin liege eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor. Ein Arztbe­wer­tungsportale erfülle „eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich er­wünschte Funktion“.

Auch die Löschung der Bewertung dürfe sie nicht verlangen: Die Ärztin werde dadurch nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und der Bewertung liege ein realer Besuch in der Praxis zugrunde.

dpa

Diskutieren Sie mit:

Diskutieren Sie mit

Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.

Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.

Es gibt noch keine Kommentare zu diesem Artikel.

Newsletter-Anmeldung

Informieren Sie sich täglich (montags bis freitags) per E-Mail über das aktuelle Geschehen aus der Gesundheitspolitik und der Medizin. Bestellen Sie den kostenfreien Newsletter des Deutschen Ärzteblattes.

Immer auf dem Laufenden sein, ohne Informationen hinterherzurennen: Newsletter Tagesaktuelle Nachrichten

Zur Anmeldung