Berufsgewerkschaft DHV nicht tariffähig

Karlsruhe – Die Arbeitnehmervereinigung DHV darf keine Tarifverträge abschließen. Mit einem heute veröffentlichten Beschluss bestätigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die entsprechende Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Demnach fehlt der DHV die notwendige Schlagkraft und Durchsetzungsfähigkeit (Az: 1 BvR 2387/21).
Die DHV – die Berufsgewerkschaft hat ihren Sitz in Hamburg und ist dem Christlichen Gewerkschaftsbund angeschlossen. Nach eigenen Angaben hat sie 66.826 Mitglieder; konkurrierende DGB-Gewerkschaften gehen von höchstens 10.000 Mitgliedern aus.
Die Arbeitnehmervereinigung war 1950 für Kaufmannsgehilfen gegründet worden, weitete zuletzt 2014 ihren Zuständigkeitsbereich aber erheblich aus. Dieser umfasst nun unter anderem Banken, Einzelhandel, Krankenkassen, Versicherungsgewerbe, Fleischindustrie, IT-Dienstleistungen, Wirtschaftsprüfung, Anwaltschaft und Reiseveranstalter.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt können Verbände allerdings nur dann wirksam Tarifverträge abschließen, wenn sie ausreichend mächtig und organisatorisch leistungsfähig sind. Mehrere DGB-Gewerkschaften, darunter Verdi und IG Metall, sowie die Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen halten das für nicht erfüllt.
Die Arbeitsgerichte waren dem letztlich gefolgt und sprachen der DHV die Tariffähigkeit ab. Dabei stellte das BAG klar, dass die Anforderungen an die Schlagkraft einer Gewerkschaft durch den Mindestlohn nicht geringer geworden sind.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun bestätigt. Die Koalitionsfreiheit der DHV sei durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nicht verletzt. Diese setze einen ausreichenden Organisationsgrad voraus, erlaube dabei aber einen unterschiedlichen Blick, je nach den von der Gewerkschaft jeweils abgedeckten Branchen.
Hier liege der Organisationsgrad unter einem oder um ein Prozent. Auch sei es „verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass die Tariffähigkeit nicht durch Tarifabschlüsse entsteht, sondern eine Voraussetzung für diese ist“.
Nach dieser nun auch verfassungsrechtlich bestätigten Rechtsprechung hatte das BAG 2010 und 2012 in mehreren Urteilen entschieden, dass die ebenfalls dem Christlichen Gewerkschaftsbund angehörende Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) seit ihrer Gründung 2002 nicht tariffähig war.
Tausende Mitarbeiter von Leihfirmen mit CGZP-Tarifverträgen konnten daher höhere Löhne entsprechend der Bezahlung im Entleihbetrieb verlangen.
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