Bundessozialgericht fällt Grundsatzurteil zu Pflegepersonaluntergrenzen

Kassel – Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat die Befugnis, pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus festzulegen, die die Grundlage für die Pflegepersonaluntergrenzen (PPUG) bilden. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts kürzlich entschieden (Aktenzeichen: B 1 KR 3/24 R).
Damit wies es die Klage eines Krankenhauses zurück, das gegen eine Feststellung des InEK geklagt hatte. Zuvor hatten das Sozialgericht Karlsruhe und das Landessozialgericht Baden-Württemberg dem Krankenhaus Recht gegeben.
Zum Hintergrund: Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz hat der Gesetzgeber im Jahr 2018 Pflegepersonaluntergrenzen eingeführt, um eine pflegerische Mindestbesetzung in pflegesensitiven Abteilungen zu gewährleisten.
Pflegesensitive Bereiche haben einen besonders hohen Bedarf an Pflegekräften. Können Krankenhäuser die PPUG nicht einhalten, müssen sie Strafe zahlen.
Als erste pflegesensitive Abteilungen wurden die Intensivmedizin definiert, die Geriatrie, die Kardiologie und die Unfallchirurgie. Später kamen weitere Abteilungen wie die Neurologie hinzu.
Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) legen die pflegesensitiven Bereiche im Benehmen mit dem PKV-Verband fest. Grundlage dafür bilden Vorarbeiten des InEK.
Krankenhaus wollte eine Ausnahme erreichen
Geklagt hatte ein baden-württembergisches Krankenhaus, das über die Fachgebiete Chirurgie und Neurologie verfügt. Es wendete sich gegen die Feststellung eines pflegesensitiven Bereichs im Fachgebiet der Neurologie für das Jahr 2021.
„Die Klägerin hatte gegen die Feststellung eingewandt, die in einer typischen neurologischen Fachabteilung eines Krankenhauses anzutreffenden Krankheitsbilder der Neurologie (Hirninfarkt, Epilepsie, Entzündungen des Nervensystems) würden von ihrem Krankenhaus nicht behandelt“, heißt es in einer Erklärung des Bundessozialgerichts.
Dies führe dazu, dass bei der Versorgung der Patienten ein wesentlich geringerer Personaleinsatz im Bereich der Pflege erforderlich sei, dafür aber ein deutlich höherer Anteil von Therapeuten, insbesondere Physiotherapeuten und Psychologen.
Das InEK war dennoch nicht von seiner Feststellung abgerückt. Es habe den pflegesensitiven Bereich auf Grundlage der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung zutreffend ermittelt, hatte das InEK erklärt. Ein Spielraum komme ihm nicht zu.
Urteil hat übergreifende Bedeutung
Nachdem die beiden Vorinstanzen dem klagenden Krankenhaus Recht gegeben hatten, wies das Bundessozialgericht die Klage nun ab. Das InEK habe rechtmäßig festgestellt, dass das klagende Krankenhaus im Jahr 2021 über den pflegesensitiven Bereich Neurologie verfügt habe.
„Die Befugnis der Beklagten, pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern verbindlich durch Verwaltungsakt festzustellen, folgt aus Paragraf 31 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 31 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit Paragraf 137i Absatz 3 SGB V und Paragraf 5 Absatz 1 Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung“, erklärt das BSG.
„Das Urteil hat aufgrund einer Vielzahl weiterer anhängiger Verfahren zur Feststellung
pflegesensitiver Bereiche in den Jahren 2021 bis 2025 und wegen der grundsätzlichen Klärung der Rechtsstellung und der Befugnisse des InEK übergreifende Bedeutung“, schreibt die Anwaltskanzlei Gleiss Lutz, die das InEK in dem Verfahren begleitet hat.
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