Bundessozialgericht: Krankengeld wird auf Elterngeld Plus angerechnet

Kassel – Der Bezug von Krankengeld kann nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts die Höhe des Elterngelds Plus verringern. Es werde in gleicher Weise darauf angerechnet wie auf das Basiselterngeld, teilte das Bundessozialgericht gestern in Kassel mit (Az. B 10 EG 3/20 R).
Das Elterngeld Plus wird an Eltern gezahlt, die noch während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten. Das Elterngeld wird maximal 14 Monate lang gezahlt, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen. Die Dauer kann durch das Elterngeld Plus gestreckt werden.
Geklagt hatte eine Mutter aus Niedersachsen, die ab dem fünften Lebensmonat ihres Sohnes Elterngeld Plus beantragt hatte, weil sie wieder in Teilzeit arbeitete. Ab dem neunten Lebensmonat des Kindes bezog sie Krankengeld, weshalb sie nur noch ein reduziertes Elterngeld plus erhielt. Für den zehnten bis zwölften Lebensmonat bekam sie nur noch den gesetzlichen Mindestbetrag von je 150 Euro.
Während das Sozialgericht Lüneburg der Klage der Frau stattgegeben hatte, wies das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen sie ab. Die Entscheidung aus der zweiten Instanz bestätigten nun die obersten deutschen Sozialrichter.
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