Bundesverwaltungsgericht: Heilpraktiker dürfen kein Blut für Eigenblutprodukte abnehmen

Leipzig/Münster – Heilpraktiker dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ihren Patienten kein Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten entnehmen.
Das Gericht in Leipzig hat bereits am 15. Juni 2023 Revision gegen ein entsprechendes Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zurückgewiesen, wie die Pressestelle jetzt mitteilte (Az.: BVerwG 3 C 3.22, BVerwG 3 C 5.22 und BVerwG 3 C 4.22).
Das OVG in Münster hatte im April 2021 die Klagen von Homöopathen aus den Kreisen Coesfeld, Borken und Steinfurt abgewiesen und die Sicht der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde bestätigt. Demnach darf laut Transfusionsgesetz eine Blutspende nur durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht entnommen werden.
Die Heilpraktiker hatten jahrzehntelang Blut in geringer Menge entnommen und nach einem Zusatz mit Sauerstoffozon oder einem homöopathischen Fertigarzneimittel injiziert. Dies war aber ohne den Arztvorbehalt einzuhalten nicht rechtens, hatte das OVG vor zwei Jahren entschieden.
Dabei sei es nicht um die Bewertung der Wirksamkeit der Therapie gegangen. Sinn und Zweck des Gesetzes sei die sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen, betonten die OVG-Richter. Und das gelte auch für Eigenblutspenden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige diese Einschätzung in allen Punkten.
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