Vermischtes

Bundesverwaltungs­gericht verhandelt erneut über Präimplantations­diagnostik

  • Montag, 30. November 2020

Leipzig – Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig befasst sich erneut mit der Präim­plan­ta­tionsdiagnostik (PID) und dem Embryonenschutzgesetz. Übermorgen verhandeln die Richter über die Frage, ob bestimmte genetische Untersuchungen an einem durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryo auch ohne Einwilligung einer PID-Ethik­kommission erlaubt sein können.

Geklagt hatte ein Münchner Medizinlabor, das die Ansicht vertritt, dass eine Trophekto­der­mbiopsie nicht unter das Embryonenschutzgesetz fällt. Es handelt sich dabei um ein Chromosomenscreening an bestimmten Zellen etwa fünf Tage nach der Befruchtung.

PID-Gentests an Embryonen, die im Reagenzglas erzeugt wurden, sind in Deutschland nur bei Verdacht auf schwere Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten zulässig. Über den Zu­gang entscheiden bundesweit fünf Ethikkommissionen.

Vor knapp drei Wochen hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits ein Urteil zu PID ge­fällt und entschieden, dass die Ethikkommissionen bei der Frage nach einer Zulassung kei­nen Beurteilungsspielraum haben. Ihre Entscheidung unterliege immer der vollen ge­richtlichen Überprüfbarkeit.

Im jetzt vorliegenden Fall argumentiert das Medizinlabor, das keine Embryozellen im ei­gentlichen Sinne untersucht würden, sondern nur die Umhüllung der Blastozyste, die später ebenfalls nichts mit dem entstehenden Baby zu tun habe, sondern nur zu dessen Versorgung diene. Es gehe auch nicht um die Feststellung von Krankheiten, sondern nur um die Eignung der Zelle, in die Gebärmutter eingesetzt zu werden.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied 2018, dass alle Zellen der Blastozyste „Zellen eines Embryos im Sinne des Em­bryonenschutzgesetzes“ seien und das Gesetz auch nicht nach dem Untersuchungszweck differenziere.

kna

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