Elektronische Patientenakte: Gematik lässt Video-Ident-Verfahren zu

Berlin – Die Gematik hat ein Video-Ident-Verfahren für den Registrierungsprozess der elektronischen Patientenakte (ePA) zugelassen. Das bestätigte die Gematik dem Deutschen Ärzteblatt auf Nachfrage.
Demnach wurde dem Identifizierungsverfahren „ePass“ von der Nect GmbH am 1. August 2025 „die sicherheitstechnische Eignung für den Einsatz in der Telematikinfrastruktur (TI) bestätigt“.
Die Bestätigung beschränke sich auf die „Stand-Alone“-Version der „Nect App“. Das bedeutet, dass das Verfahren in Drittanwendungen – beispielsweise in Anwendungen der Krankenkassen – nicht integriert werden darf.
Im August 2022 hatte die Gematik eine Nutzung von Video-Ident-Verfahren für die Ausgabe von Identifizierungsmitteln zur Nutzung in der TI als nicht mehr zulässig erklärt und verfügt, dass die Krankenkassen das Video-Ident-Verfahren ab sofort aussetzen.
Begründet wurde dies mit „sicherheitstechnischen Schwachstellen“ – das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) teilte diese Einschätzung.
„Über die Wiederzulassung von Video-Ident-Verfahren kann erst entschieden werden, wenn die Anbieter konkrete Nachweise erbracht haben, dass ihre Verfahren nicht mehr für die gezeigten Schwachstellen anfällig sind“, hieß es damals von der Gematik.
Die Möglichkeiten der Versicherten zur Aktivierung der eigenen ePA in einer Krankenkassen-App blieben somit auf Verfahren beschränkt, die eine Prüfung des Ausweises vor Ort beinhalteten sowie auf Verfahren unter Nutzung der Online-Ausweisfunktion oder einer NFC-fähigen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) – jeweils inklusive PIN-Abfrage.
Das nun zugelassene Verfahren könntn alle Versicherten zur Identifizierung nutzen, die über keine PIN für ihre eGK oder ihren Personalausweis verfügen. Wie die Gematik ausführte, werden bei dem „Nect-ePass“-Verfahren zusätzlich zur Personenidentifikation Ausweisdokumente elektronisch ausgelesen.
„Wie üblich bei sicherheitsrelevanten Themen rund um die TI wurde das BSI im Vorfeld über den Sachverhalt informiert“, betonte die Digitalagentur. Mit Vorliegen der Bestätigung der sicherheitstechnischen Eignung obliege es nun den Krankenkassen über den Einsatz des Verfahrens in der TI zu entscheiden.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: