Gemeinschaftspraxis aus zwei Ärzten darf sich „Zentrum“ nennen

Frankfurt am Main – Schließen sich zwei Ärzte in einer gemeinsamen Praxis zusammen, dürfen sie diese als „Zentrum“ bezeichnen. Die Bezeichnung sei nicht irreführend, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 6 U 4/23). Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Gesetzgeber schreibe medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor, begründete das Oberlandesgericht die Entscheidung. Der Begriff des Zentrums weise im medizinischen Bereich nicht mehr auf eine besondere Größe der Praxis hin.
Seit 2015 sei eine fachübergreifende Kooperation für ein Zentrum nicht mehr nötig. Die Allgemeinheit sei an das häufige Auftreten von medizinischen Versorgungszentren gewöhnt. Das OLG hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf, dass es den beiden Ärzten noch untersagt hatte, ihre gemeinsame Praxis als Zentrum zu bezeichnen (Az. 2-06 O 209/22).
Geklagt hatte der Betreiber einer Praxis für plastische Chirurgie in Darmstadt gegen zwei Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie, die eine Gemeinschaftspraxis unter dem Titel „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ betreiben.
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