Vermischtes

Hilfspfleger wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt

  • Dienstag, 6. Oktober 2020
Der wegen sechsfachen Mordes 38-jährige Angeklagte sitzt vor Beginn der Sitzung im Verhandlungssaal im Landgericht auf seinem Platz. Der Hilfspfleger soll seinen pflegebedürftigen Patienten an verschiedenen Tatorten in Deutschland Insulin gespritzt haben, das in Überdosis verabreicht tödlich sein kann. /picture alliance, Sven Hoppe
Der wegen sechsfachen Mordes 38-jährige Angeklagte sitzt vor Beginn der Sitzung im Verhandlungssaal im Landgericht auf seinem Platz. Der Hilfspfleger soll seinen pflegebedürftigen Patienten an verschiedenen Tatorten in Deutschland Insulin gespritzt haben, das in Überdosis verabreicht tödlich sein kann. /picture alliance, Sven Hoppe

München – Wegen Mordes an drei Patienten ist ein Hilfspfleger vom Landgericht Mün­chen I zu lebenslanger Haft und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt wor­den. Das Gericht stellte heute außerdem die besondere Schwere der Schuld fest.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Mann vorgeworfen, er habe seinen pflegebedürftigen Patienten an verschiedenen Tatorten in Deutschland Insulin gespritzt, das als Überdosis tödlich sein kann. Er soll über das Medikament verfügt haben, weil er – im Gegensatz zu seinen Opfern – Diabetiker ist.

Der 38 Jahre alte Pole hatte eine Aussage vor Gericht verweigert, sich in seinem letzten Wort aber bei den Angehörigen der Opfer entschuldigt und gesagt, er bereue seine Taten zutiefst: „Das, was ich getan habe, ist sehr brutal und bleibt brutal.“

Mit der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist eine vorzeitige Haftent­lass­ung nach 15 Jahren in der Praxis so gut wie ausgeschlossen. Danach greift die Siche­rungs­verwahrung.

Ursprünglich waren sechs Mordfälle angeklagt, die Staatsanwaltschaft sah zum Schluss des Prozesses aber nur drei davon als erwiesen an. In zwei weiteren Fällen ging die An­kla­gebehörde von versuchtem Mord aus, in drei Fällen von gefährlicher Körper­verletzung.

In vier Fällen verlangte sie Freispruch, weil nicht nachgewiesen werden konnte, ob Insu­lin zum Tod geführt hatte. Das bedeute aber nicht, dass der Angeklagte nicht auch für die­se Todesfälle verantwortlich sein könnte.

Diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft war bei Nebenklägern auf heftige Kritik ge­stoßen. Die Verteidigung des Angeklagten hatte lediglich ein „sachgerechtes Urteil“ ge­fordert.

dpa

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