Vermischtes

Kein Abschiebeverbot wegen Malariagefahr

  • Freitag, 27. März 2020
/picture alliance, Guido Kirchner
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Münster – Eine allgemeine Gefährdung durch Malaria verhindert nicht die Abschiebung einer Familie mit einem in Europa geborenen Kind nach Nigeria. Das hat das Oberverwal­tungsgericht (OVG) in Münster in einem Grundsatzurteil entschieden. Die Verwaltungs­ge­richte in Nordrhein-Westfalen hatten diese Frage zuletzt unterschiedlich bewertet (Az.: 19 A 4470/19.A, Urteil vom 24. März 2020).

Bei dem vorliegenden Streitfall war eine Nigerianerin mit ihrem 2017 in Italien geborene Kind 2018 nach Deutschland eingereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihren Asylantrag ab. Das Verwaltungsgericht Münster hatte das in der ersten Ins­tanz anders bewertet und sich dabei auf die drohende Malariagefahr im Heimatland be­zogen.

Das OVG sieht das anders. Die Gefahr einer Malaria-Erkrankung sei nicht hinreichend wahrscheinlich, auch wenn Nigeria ganzjährig und flächendeckend als Hochrisikogebiet gelte. Zwar sei dem Gericht bewusst, dass Kinder bis zu fünf Jahren wegen ihres noch nicht vollständig ausgebildeten Immunsystems besonders gefährdet seien.

Eine Extremgefahr, Voraussetzung für ein Abschiebeverbot, liege aber nicht vor. Die Sterb­lichkeitsrate von Kleinst- und Kleinkindern in Nigeria deute nicht auf eine hohe Wahrscheinlichkeit hin. Der Mutter sei zuzumuten, das Kind noch in Deutschland impfen zu lassen. Außerdem biete der Staat Nigeria zurückkehrenden Familien Vorsorgemaß­nahmen an.

Das Gericht ließ keine Revision zu. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bun­desverwaltungsgericht in Leipzig möglich.

dpa

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