Keine „gesichtsfeminisierende Operation“ für Transsexuelle

Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Anspruch eines Mann-zu-Frau-Transsexuellen auf eine „gesichtsfeminisierende Operation“ abgelehnt. Insgesamt müssten die Krankenkassen Transsexuellen nur Behandlungen bezahlen, die zu einer „deutlichen Annäherung“ an ein weibliches Aussehen führen, betonten die Kasseler Richter in einem gestern veröffentlichten Beschluss (Az: B 1 KR 8/19 B).
Damit wiesen die obersten Sozialrichter eine Transsexuelle aus Hamburg ab. Neben einer Korrektur des Adamsapfels hatte sie bei einer Operation in Belgien auch ihren Augenbrauenknochen korrigieren, die Stirn liften und den Haaransatz absenken lassen. Die Krankenkasse zahlte letztlich gut 2.000 Euro für den Adamsapfel. Weitere 6.000 Euro für die „gesichtsfeminisierende Operation“ übernahm sie dagegen nicht.
Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte dies und ließ die Revision nicht zu. Hiergegen legte die Klägerin eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese wies das BSG nun ab.
„Das BSG vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Ansprüche Transsexueller auf geschlechtsangleichende Operationen auf einen Zustand beschränkt sind, bei dem aus der Sicht eines verständigen Betrachters eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eintritt“, heißt es in dem Kasseler Beschluss. Die Frau habe nicht dargelegt, dass dies hier nicht erfüllt sei.
Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auch auf das Gleichbehandlungsgebot. Denn auch andere Frauen, die ihr Aussehen als nicht ausreichend weiblich empfänden, könnten für entsprechende Schönheitsoperationen kein Geld von der Krankenkasse verlangen.
So hatte das BSG bereits 2012 entschieden, dass Transsexuelle nur dann Anspruch auf eine Brustvergrößerung haben, wenn sie durch ihre Hormonbehandlung nicht schon eine Brust mit Körbchengröße A haben.
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