Vermischtes

Krankengeld ausnahmsweise auch bei verspäteter Krankmeldung

  • Dienstag, 22. Dezember 2020
/Fr@nk, stock.adobe.com
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Darmstadt – Krankenkassen müssen ausnahmsweise auch bei einer verspäteten Krankmeldung Kranken­geld bezahlen. Wird ein Versicherter aus organisatorischen Gründen in einer Arztpraxis auf einen späte­ren Termin verwiesen und kann dadurch keine lückenlose Arbeitsunfähigkeit nachweisen, so darf die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes nicht verweigern, wie das hessische Landessozialgericht jetzt in Darmstadt mitteilte (Az. L 1 KR 125/20 und L 1 KR 179/20).

Im ersten Fall sei eine Versicherte aus dem Kreis Darmstadt-Dieburg 2018 arbeitsunfähig geworden und habe Krankengeld erhalten. Das Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei auf einen Freitag gefall­en. Am folgenden Montag habe die Versicherte mit der Arztpraxis telefoniert, um einen Termin für den­selben Tag zu erhalten.

Der Arzt sei aber in Urlaub und ein Termin bei seiner Vertretung erst am Mittwoch möglich gewesen. In einem ähnlichen Verfahren sei eine Frau aus dem Odenwaldkreis von ihrem Hausarzt aus organisatori­schen Gründen auf einen späteren Termin verwiesen worden. Die beiden Urteile sind rechtskräftig. Eine Revision wurde jeweils nicht zugelassen.

Die jeweiligen Krankenkassen lehnten in den verhandelten Fällen eine weitere Krankengeldzahlung ab, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos festgestellt worden sei. Ein Versicherter muss laut Sozialge­setzbuch spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit eine Fortsetzung dieser ärztlich bescheinigen lassen, um weiterhin Krankengeld zu erhalten.

Das Landessozialgericht gab aber den beiden Versicherten recht und verurteilte die Krankenkassen zur Zahlung des Krankengeldes. Eine Arbeitsunfähigkeit müsse zwar lückenlos nachgewiesen werden. Wenn der Versicherte allerdings alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan habe, die ärztliche Bescheinigung zu erhalten, müsse die Krankenkasse trotz einer Nachweislücke Krankengeld zahlen.

Ein solcher Ausnahmefall liege vor, wenn der rechtzeitig vereinbarte Termin von der Arztpraxis verscho­ben worden sei oder die Arztpraxis dem Versicherten nur einen späteren Termin anbiete. Laut Gericht sei dem Versicherten nicht zuzumuten, einen anderen Arzt oder gar den ärztlichen Notdienst aufzusuchen. Ein „Arzt-Hopping“ sei gesetzlich nicht erwünscht.

dpa

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