Vermischtes

Laser-Epilation bei stark behaarten Beinen keine Kassenleistung

  • Montag, 18. November 2019
/Strelciuc, stock.adobe.com
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Celle – Selbst bei starker Beinbehaarung muss eine Krankenkasse nicht die Kosten für eine Laserenthaarung bezahlen. Auch bei Jugendlichen bestehe kein Anspruch auf eine Kosten­über­nahme. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az: L 4 KR 457/16).

Geklagt hatten zwei Geschwister aus Bremen, die unter ausgeprägtem Haarwuchs an den Beinen litten, eine 17-Jährige und ihr ein Jahr jüngerer Bruder. Ihnen hatte die Krankenkasse erklärt, dass nur im Einzelfall die Kosten für eine Enthaarung von Gesicht und Händen über­nommen werden.

Dem hielten die Geschwister entgegen, dass sie sehr unter ihrem Aussehen litten. Die Schwes­ter sei deshalb in psychotherapeutischer Behandlung. Beim Schulsport und beim Schwimmen könne nicht auf lange Kleidung verwiesen werden. Beide wollten im Sommer kurze Kleidung tragen und eine einfache Rasur oder Enthaarungscremes vertrügen sie nicht.

Das Gericht in Celle bestätigte die Sichtweise der Krankenkasse. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sehe eine Laser-Epilation nicht vor, es gebe keine positive Empfehlung zu einem therapeutischen Nutzen. Insofern habe das Gericht auch die Frage offenlassen können, ob eine starke Beinbehaarung als Krankheit im Rechtssinne anzu­sehen sei.

dpa

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