Vermischtes

Maßregelvollzug in Brandenburg deutlich überbelegt

  • Donnerstag, 23. Januar 2025
/picture alliance, zb, Hans Wiedl
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Potsdam – Die Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Brandenburg sind nach Angaben des Sozial­ministe­riums weiterhin überbelegt. Im vergangenen Jahr lag die durchschnittliche Belegung in der geschlossenen und der offenen Unterbringung bei knapp 15 Prozent über der geplanten Kapazitätsspitze, wie ein Sprecher des Minis­teriums erklärte. Das waren 307 belegte Plätze. Allerdings sind nur 269 reguläre Plätze vorhanden.

Die zwei Anstalten in Brandenburg (Havel) und Eberswalde sind also deutlich überlastet. Die Anzahl der Patienten richte sich nach der Entscheidung der Gerichte, führte der Sprecher aus. Er sehe, wie von einer Unterbringung im Maßregelvollzug immer häufiger Gebrauch gemacht werde.

Allerdings würden nach einer Reform Ende 2023 weniger Menschen in den Maßregelvollzug gebracht. Durch die Reform solle der Fokus wieder stärker „auf wirklich behandlungsbedürftige und -fähige Täter“ gerichtet werden. Das könne zur Entlastung der Einrichtungen beitragen, beschrieb der Sprecher.

Bereits seit einigen Jahren übersteigt die durchschnittliche Belegung die gesetzten Kapazitätsgrenzen. Im ver­gangenen Jahr gab es 68 Aufnahmen im Brandenburger Maßregelvollzug. Demgegenüber standen 66 Entlassun­gen.

2023 seien trotz der Überlastung „keine Straftäterinnen und Straftäter aus Kapazitätsgründen aus dem Maßregel­vollzug entlassen“ worden, hieß es damals aus dem Ministerium. Allerdings war es in Einzelfällen zu längeren Wartezeiten bis zur Aufnahme gekommen.

Die Landesregierung will nun den Angaben zufolge bei den zwei verbliebenen Einrichtungen mit der Schaf­fung von zusätzlichen Plätzen gegensteuern.

Am Standort Eberswalde sollen laut Sozialministe­ri­um ­ 2025 etwa 20 neue Plätze hinzukommen. In Brandenburg werden im stationären Bereich sechs neue Plätze ent­stehen. Straftäter kommen in den Maßregelvollzug, wenn ein Gericht sie als psychiatrisch auffällig oder suchtkrank einstuft.

Bei längeren Freiheitsstrafen kann die Haft aufgeteilt werden. Dabei wird ein Teil im Gefängnis abgesessen, an­schließend folgt der Maßregelvollzug. Dort wird entschieden, ob der Verurteilte die Reststrafe weiter absitzen muss oder nach der Hälfte der Strafe auf freien Fuß kommt.

dpa

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