Vermischtes

Schmerzensgeld nach Geburt von schwerbehindertem Kind

  • Freitag, 21. Februar 2020

Karlsruhe – Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat einer Frau nach der Geburt ihres schwerbehinderten Kindes Schmerzensgeld zugesprochen, weil die behandelnden Ärzte die Mutter während der Schwangerschaft nicht ausreichend über das Risiko einer Behin­derung aufgeklärt hätten.

Die Mediziner seien zu genauer Information verpflichtet gewesen, heißt es in dem heute ver­öffentlichten Urteil des OLG. Die Eltern hätten sich genau mit dem Ziel einer mög­lichst frühen und präzisen Diagnostik an die Ärzte gewandt.

Die Frau hatte betont, sie hätte die Schwangerschaft abgebrochen, wenn sie über die Mög­lichkeit einer schweren Behinderung ihres Kindes informiert worden wäre. Die Medi­ziner hätten nur von der Möglichkeit einer Entwicklungsverzögerung gesprochen. Eine erste Schwangerschaft hatte sie nach der pränatalen Diagnose der Chromosomenstörung Turner-Syndrom beendet.

Laut OLG leidet das Kind an einer Hirnfehlbildung und kann nicht krabbeln, laufen oder sprechen. Diese körperliche und geistige Behinderung habe für die Mutter „schwerwie­gende psychische Folgen“, so das Gericht.

Der 7. OLG-Zivilsenat sprach der Frau Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu. Zu­dem sprachen die Richter den Eltern „wegen der gegenüber einem gesunden Kind ent­stehenden vermehrten Unterhaltsleistungen und des vermehrten Pflegeaufwands“ Schadenersatz zu. Eine Revision ist nicht zugelassen.

kna

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