Vermischtes

Streit mit Versicherung: Gericht stärkt Post-COVID-Erkrankte

  • Dienstag, 21. Januar 2025
/Parradee, stock.adobe.com
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Heilbronn – Die medizinischen Erkenntnisse zum Post-COVID-Syndrom reichen aus Sicht des Sozialgerichts Heilbronn mittlerweile aus, um es als Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen. Es verurteilte die gesetz­liche Unfallver­sicherung, einem ursprünglich an Corona erkrankten Krankenpfleger in einem Klinikum eine Verletzten­rente zu gewähren (Az. S 2 U 426/24).

Dem Gericht sind nach eigenen Angaben keine anderen Urteile in diesem Kontext bekannt. Der Fall geht aber in die nächste Instanz: Die Versicherung habe Berufung zum Landessozialgericht in Stuttgart eingelegt.

Der Betroffene war den Angaben nach im Dezember 2020 an COVID-19 erkrankt. Die Unfallversicherung erkannte dies als Berufskrankheit an nach einer Regelung, die unter anderem für Versicherte im Gesundheits­dienst gilt. Der 1963 geborene Kläger bekam laut dem Gericht bis Juni 2021 Verletztengeld.

Doch seine Beschwerden hätten angehalten. 2021 seien ein Post-COVID-19-Syndrom sowie deutliche Ein­schrän­kungen bei den kognitiven Fähigkeiten diagnostiziert worden. Im Laufe der Zeit verschlimmerten sich die Symp­tome der Mitteilung zufolge, eine Fatigue-Symptomatik kam hinzu. Diese zeichnet sich etwa durch rasche Er­müdung auch bei geringer Belastung aus.

Unterschiedliche Sichtweisen

Die Unfallversicherung habe aber eine Verletztenrente abgelehnt, weil bisher kein gesicherter wissenschaft­licher Erkenntnisstand über wesentliche Langzeitfolgen einer COVID-19-Infektion vorliege. Das sah das Heilbronner Gericht anders: Das beim Kläger vorliegende Fatigue-Syndrom und die kognitiven Störungen seien typische häufig bis sehr häufig auftretende Symptome eines Post-COVID-Syndroms, hieß es.

Ferner liege zu den Folgen einer COVID-19-Erkrankung inzwischen eine Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) mit einer ausführlichen Zusammenstellung der Literatur hierzu vor.

Bei dieser Sachlage sei die generelle Behauptung der beklagten Unfallversicherung, wissenschaftliche Erkennt­nisse zu Post-COVID-Syndromen lägen nicht vor, nicht (mehr) nachvollziehbar, urteilte das Sozialgericht.

Post COVID beschreibt das Krankheitsbild mehr als zwölf Wochen nach der Coronainfektion. Unter Long­ COVID versteht man Beschwerden, die jenseits der akuten Krankheitsphase von vier Wochen fortbestehen oder dann neu auftreten. Als eine der schwersten Langzeitfolgen gilt ME/CFS (Myalgische Enzephalomye­litis/­Chronisches Fatigue-Syndrom).

Die neuroimmunologische Erkrankung führt oft zu einem hohen Grad an körperlicher Behinderung. Auch nach dem Ende der Coronapandemie erkranken weiterhin Menschen daran. Die Versorgung Betroffener ist nach Ein­schätzung von Fachleuten ungenügend, Bund und Länder investieren in die Forschung. Angehörige monieren immer wieder, dass zu wenig in diesem Bereich getan werde.

dpa

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