Urteil: Wertvolle Gutscheine für E-Rezepte unzulässig

Frankfurt am Main – Versandapotheken dürfen keine wertvollen Gutscheine ausloben, um elektronische Rezepte (E-Rezepte) von deutschen Kunden einzuwerben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einer niederländischen Versandapotheke rechtskräftig untersagt, Gutscheine im Wert von zehn Euro bei der Erstbestellung verschreibungspflichtiger Medikamente auszugeben.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Gutschrift aus Sicht der Empfänger um ein „Geschenk“ von nicht geringem Wert.
Das Heilmittelwerbegesetz erlaube lediglich „geringwertige Kleinigkeiten“, für die ein Höchstbetrag von einem Euro angesetzt werde. Beispiele sind ein kleines Paket Taschentücher oder Traubenzucker, wie es sie in vielen stationären Apotheken gibt.
Keine Rolle spielte bei der Entscheidung der Einwand der Versandapotheke, dass der Gutschein für den Eigenbetrag oder verschreibungsfreie Produkte verwendet werden dürfe. Das OLG wies im Eilverfahren die Berufung zurück (Az.: 6 U 347/24).
Gegen diese Entscheidung können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden. Geklagt hatte die Betreiberin einer Internetplattform für Gesundheitsfragen, über die ebenfalls E-Rezepte eingelöst werden können.
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