Zava-Kooperation mit Shop Apotheke bleibt verboten

Berlin – Die Zusammenarbeit von Zava mit Shop Apotheke bleibt verboten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) bestätigt, das im Juni vergangenen Jahres die Kooperation des Telemedizinanbieters mit der Versandapotheke untersagt hatte.
Shop Apotheke hatte auf seiner Website offensiv mit dem Angebot geworben: „Benötigen Sie ein Rezept oder ein Arztgespräch?“, hieß es da. Patienten konnten dann auf der Seite unter mehreren Indikationen auswählen und einen Online-Fragebogen ausfüllen. Ärzte von Zava stellten ihnen dann Privatrezepte aus, die daraufhin direkt bei der Shop-Apotheke eingelöst werden konnten.
Dagegen gingen die beiden Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe (AKNR und AKWL) vor. Sie sahen darin einen Verstoß gegen das Zuweisungsverbot in Paragraf 11 Apothekengesetz (ApoG) sowie eine nicht zulässige Bewerbung für eine Fernbehandlung nach Paragraf 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Im Herbst 2021 gewannen die Kammern vor dem Landgericht Köln, wogegen Shop Apotheke Berufung einlegte, die wiederum das OLG Köln im Juni vergangenen Jahres zurückwies. Diese Zurückweisung hat der BGH nun bestätigt und eine dahingehend erhobene Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss zurückgewiesen.
Es handele sich um eine „Entscheidung mit erheblicher Signalwirkung“, betonte die AKWL. Die Kammern würden sie als Bestätigung empfinden, „auch weitere derartige Konzepte effektiv unterbinden zu lassen“, wie die AKWL schreibt. „Der Schulterschluss mit den Ärzten ist von großer Bedeutung, da es auch nicht in ihrem Interesse ist, dass durch derartige Geschäftsmodelle der persönliche Kontakt zum Patienten nach und nach schwindet.“
Es sei sinnvoll, diesen Fehlentwicklungen gemeinsam entgegenzutreten. Denn der persönliche Kontakt – sowohl in der Arztpraxis als auch in der Apotheke – sei nach wie vor der Goldstandard, der zwar an der einen oder anderen Stelle durch alternative Leistungsangebote ergänzt, aber nicht verdrängt werden dürfe.
Bei dieser Form des Arzneimittelbezugs habe der Erwerb des Arzneimittels im Vordergrund gestanden, während die Verschreibung als notwendiges Übel schlicht geliefert wurde.
„Geschäftsmodelle, bei denen die Vorzüge der Telemedizin dahingehend missbräuchlich genutzt werden, dass Patienten einzig und allein durch das Ausfüllen von Fragebögen zu einer Verordnung gelangen, sind uns schon lange ein Dorn im Auge“, sagte AKNR-Präsident Armin Hoffmann.
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