Verfassungsgerichtshof weist Eilanträge gegen Teillockdown ab

München – Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat Eilanträge gegen den coronabedingten Teillockdown im Freistaat abgewiesen. In einer heute veröffentlichten Entscheidung lehnten es die Richter ab, die neuen Vorschriften der bayerischen Corona-Verordnung per einstweiliger Anordnung außer Vollzug zu setzen.
Es liege keine offensichtliche Verletzung von Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten der bayerischen Verfassung vor. Die achte bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung enthalte zwar erhebliche Verschärfungen, etwa eine vorübergehenden Schließung von Betrieben und sonstigen Einrichtungen.
Die Belange der Betroffenen müssten aber zurücktreten „gegenüber der fortbestehenden und in jüngster Zeit wieder erheblich gestiegenen Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen“. Zudem verwiesen die Richter in ihrer Begründung auf eine drohende Überforderung der „personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems“ (Az.: Vf. 90-VII-20).
Zunächst befristet bis zum Monatsende gelten auch in Bayern strikte Kontaktbeschränkungen. Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie die Gastronomie mussten schließen, Veranstaltungen sind untersagt. Kommende Woche soll zwischen Bund und Ländern über eine mögliche Verlängerung und Verschärfung der Maßnahmen entschieden werden.
Der Verfassungsgerichtshof entschied nun zunächst, dass es nicht an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die bayerische Verordnung fehle. Und daraus, dass das Infektionsschutzgesetz des Bundes derzeit überarbeitet werde, lasse sich auch nicht schließen, dass das Gesetz dem Parlamentsvorbehalt nicht genügen würde.
Die in der bayerischen Verfassung gewährleistete Berufsfreiheit sehen die Richter nicht offensichtlich verletzt. Es sei nicht offensichtlich, dass die Staatsregierung mildere und genauso wirksame Mittel gehabt hätte, um die Infektionsgefahr in bestimmten Bereichen zu minimieren.
Zudem seien „keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die bayerische Staatsregierung ihrer Pflicht, die getroffenen Maßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen, nicht nachkäme“.
Auch das Gleichheitsgrundrecht sei nicht offensichtlich verletzt. Bei einem breiten Infektionsgeschehen wie derzeit dürfe die Staatsregierung „generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen (...), ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen“.
Die Richter billigten deshalb beispielsweise, dass Friseure vom „Verbot der Erbringung körpernaher Dienstleistungen“ ausgenommen wurden.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: