Ärzteschaft

Schwangere Ärztinnen: Keine automatischen Beschäftigungs­verbote

  • Mittwoch, 3. November 2021
/rocketclips, stock.adobe.com
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Berlin – Die Delegierten des Deutschen Ärztetages appellieren an die Krankenhausträger, die Rege­lun­gen des 2018 novellierten Mutterschutzgesetzes umzusetzen. „Die Freiheitsgrade müssen dringend ge­nutzt werden“, hieß es in einem Antrag, der mit großer Mehrheit angenommen wurde.

Es dürfe nach der „Bekanntgabe einer Schwangerschaft jeweils nicht zu einem absoluten Beschäfti­gungs­­verbot der schwangeren Mitarbeiterin“ kommen, hieß es weiter. Stattdessen müsse es eine Gefähr­dungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz geben und eine Weiterbeschäftigung der Ärztin gewähr­leistet werden.

„Somit bleibt die ärztliche Personalressource erhalten, und insbesondere bei schwangeren Ärztinnen in Weiterbildung.“ Arbeitgeber machten bislang nur unzureichend von den Möglichkeiten im Mutterschutz­gesetz gebrauch.

Noch schwieriger sei die Situation im Umgang mit den Aufsichtsbehörden: In einem zweiten Antrag forderten die Delegierten, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden in den Ländern sich auch an die Neuregelungen im Mutterschutzgesetz halten müssten.

„Entscheidungen erfolgen entweder gar nicht oder für Schwangere mit dem Wunsch nach Weiterbe­schäf­tigung zu spät.“ Es gebe deutliche Unterschiede zwischen den Bundesländern, es komme teilweise bei gleichen Sachverhalten und Arbeitsplatzbeschreibungen zu unterschiedlichen Entscheidungen. Aber: „Föderalismus darf nicht zur Ungleichbehandlung von Schwangeren führen“, so die Antragsteller.

Christiane Groß, Präsidentin des Ärztinnenbundes und Delegierte der Landesärztekammer Nordrhein, betonte in der Debatte, dass die Ärztinnen nicht alleingelassen werden dürften. Es dürfe nicht weiter hingenommen werden, dass die Frauen einen Knick in ihrer Planung in der Weiterbildung bekommen. Bundesgesundheitsministerium und Justizministerium müssen hier weiter vorangehen. „Es ist kein Problem der Ärzteschaft, es ist ein Problem der Gesellschaft, das gelöst werden muss", so Groß.

Auch werden die Aufsichtsbehörden aufgefordert, „Handlungsempfehlungen für die Beschäftigung schwangerer Frauen unter SARS-CoV-2 zeitnah der dynamischen Lage anzupassen, um schwangere Ärztinnen am Arbeitsplatz nicht zu benachteiligen und Arbeitgebern eine aktuelle Beurteilungsgrund­lage an die Hand zu geben.“

Das Mutterschutzgesetz wurde 2018 novelliert, allerdings sind viele Regelungen für Ärztinnen am Ar­beitsplatz weiterhin nicht in Kraft. Zuletzt hatten sich immer mehr Verbände, darunter der Ärztinnenbund, der Hartmannbund und der Marburger Bund, vehement für die Frauen eingesetzt und an die Bundes­länder appelliert.

bee

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