Politik

Sektoren­übergreifendes Schiedsgremium geplant

  • Mittwoch, 25. Juli 2018
/picsfive, stockadobecom
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Berlin – Sektorenübergreifende Schiedsgremien auf Ebene des Bundes und der Länder sollen dafür sorgen, dass Versorgungsverträge zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), Krankenkassen und Landeskrankenhausgesellschaften künftig zügiger umgesetzt werden können. Das sieht der Gesetzentwurf zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor, den das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gestern vorgelegt hat.

Unterschiedliche Prinzipien der Leistungserbringung und -abrechnung im Krankenhaus und in den Praxen hätten dazu geführt, dass vertragliche Vereinbarungen nur schwer herbeigeführt werden könnten. Außerdem hätten sich die gesetzlichen Regelungen zu Schiedsverfahren bei dreiseitigen Verträgen in den Bundesländern sehr heterogen entwickelt.

Dabei seien gut funktionierende Schiedsregelungen von zentraler Bedeutung, damit die von der Selbstverwaltung zu treffenden Entscheidungen zur sektorenübergreifenden Versorgung effektiv, zeitnah und rechtssicher umgesetzt werden könnten, heißt es in der Gesetzesbegründung. Denn ein gutes Zusammenwirken und die Vernetzung von ambulanter und stationärer Versorgung seien für eine qualitativ hochwertige Behandlung der Patientinnen und Patienten von hoher Bedeutung.

Rolle der Aufsicht wird gestärkt

Paragraf 89a sieht nun vor, dass die KVen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der Krankenhausträger für jedes Bundesland ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium einrichten müssen. Auf Bundesebene sind dafür Kassenärztliche Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft zuständig.

Die Gremien bestehen aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der Krankenhäuser sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Können sich die Vertragspartner nicht auf eine sektorenübergreifende Vereinbarung einigen, entscheiden die Schiedsgremien innerhalb von drei Monaten mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit über die Vertragsinhalte.

Neben den Vertragspartnern können auch die Aufsichtsbehörden auf Bundes- und Länderebene das Schiedsgremium anrufen. Kommt es im Schiedsgremium nicht zu einer Einigung, entscheiden die unparteiischen Mitglieder, wobei der unparteiische Vorsitzende den Ausschlag gibt. Klagen gegen die Entscheidung eines Schieds­gremiums haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Schiedsämter können künftig auch angerufen werden, wenn sich die Vertragspartner nicht auf die Vergütung sektoren­übergreifender Leistungen einigen können, beispielsweise bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung sektorenübergreifender Versorgung werde in den neu geschaffenen Schiedsgremien eine zügige und zugleich sach- und interessengerechte Konfliktlösung sichergestellt, wobei auch die Rolle und Bedeutung der Aufsicht gestärkt werde, heißt es im Gesetzentwurf.

HK

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