Referentenentwurf: Mehr Vergütung, offene Sprechstunden, PrEP auf Kassenkosten

Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Referentenentwurf zum „Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung“, kurz Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), vorgelegt. Mit dem Gesetz soll insbesondere „unangemessen langen Wartezeiten auf Behandlungstermine“ bei niedergelassenen Ärzten begegnet werden, wie es in dem Entwurf heißt.
Ziel sei es, „allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Haus-, Kinder- und Facharzttermine verkürzt, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert werden“.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte in der Vergangenheit mehrfach betont, dass sich die Diskussion um die Zwei-Klassen-Medizin in Deutschland vor allem daran entzünde, dass gesetzlich Versicherte länger auf einen Arzttermin warten müssten als Privatversicherte.
Viele Arztgruppen sollen offene Sprechstunden anbieten
Konkret sieht der Referentenentwurf sowohl regulatorische Vorgaben als auch finanzielle Anreize vor, die zu einer Ausweitung der Sprechstundenzeiten und des ärztlichen Versorgungsangebots führen sollen.
Zu den regulatorischen Vorgaben gehört, dass die Mindestsprechstundenzeit von Vertragsärzten von 20 auf 25 Stunden pro Woche erhöht wird. Ob die Ärzte dieser Verpflichtung nachkommen, sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) nach bundeseinheitlichen Kriterien anhand der abgerechneten Fälle der Ärzte überprüfen. Grundlage dafür sind die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) enthaltenen Angaben zum Zeitaufwand für die einzelnen Gebührenordnungspositionen.
Zudem werden die grundversorgenden Arztgruppen dazu verpflichtet, mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunden anzubieten. Zu diesen Arztgruppen zählen dem Gesetzentwurf zufolge zum Beispiel Haus- und Kinderärzte, konservativ tätige Augen- sowie Frauen, HNO-Ärzte und Orthopäden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband sollen bis zum 31. März 2019 die Einzelheiten „zur angemessenen Anrechnung der Besuchszeiten auf die Mindestsprechstundenzeiten sowie zu den Arztgruppen, die offene Sprechstunden anzubieten haben“, bestimmen.
Sprechende Medizin soll besser bezahlt werden
Finanzielle Anreize soll es über eine extrabudgetäre Vergütung für die erfolgreiche Vermittlung eines dringlich notwendigen Behandlungstermins durch einen Hausarzt bei einem Facharzt, Leistungen, die von der Terminservicestelle vermittelt werden, die Behandlung neuer Patienten, die Behandlung von Patienten in den offenen Sprechstunden sowie ärztliche Leistungen in Akut- und Notfällen während der Sprechstundenzeiten geben.
Zudem soll der EBM „hinsichtlich der Bewertung technischer Leistungen zur Nutzung von Rationalisierungsreserven zur Förderung der ‚sprechenden Medizin‘“ aktualisiert werden. Die jährlichen Mehrbelastungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch diese Vergütungsanreize schätzt das BMG „auf einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag“.
Ausweitung der Terminservicestellen
Zudem soll es den Patienten künftig leichter gemacht werden, einen Arzttermin zu bekommen beziehungsweise einen neuen Arzt zu finden. Bisher mussten die Terminservicestellen der KVen auf Wunsch innerhalb von vier Wochen Termine bei Fachärzten und Psychotherapeuten vermitteln.
Künftig sollen sie auch Termine bei Haus- und Kinderärzten vermitteln sowie die Patienten bei der Suche nach Haus- und Kinderärzten unterstützen. Denn „immer wieder berichten Versicherte, dass sie keinen Hausarzt oder keinen Kinder- und Jugendarzt finden, der sie dauerhaft behandelt“, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Darüber hinaus sollen die Rufnummern der Terminservicestellen künftig mit der Nummer 116117 zusammengelegt werden, über die Patienten bislang den ambulanten Notdienst der KVen erreichen können. Unter dieser Nummer sollen die Servicestellen die Patienten dann also „auf der Grundlage einer entsprechenden Priorisierung“ entweder in eine offene Arztpraxis, eine Portal- beziehungsweise Bereitschaftsdienstpraxis oder in eine Notfallambulanz vermitteln sowie den Patienten bei Bedarf an den Rettungsdienst weiterleiten. Ergänzt werden soll dieser Service durch ein entsprechendes digitales Angebot, das zum Beispiel über eine App genutzt werden kann.
Eigeneinrichtungen betreiben
In dem Referentenentwurf sind aber auch zahlreiche weitere Regelungen enthalten. So werden die Maßnahmen, die den KVen im GKV-Versorgungsstrukturgesetz (VSTG) und im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) an die Hand gegeben wurden, um die Versorgung in strukturschwachen Regionen zu verbessern, erweitert. Mit dem VSTG wurde es den KVen ab dem Jahr 2012 ermöglicht, einen Strukturfonds einzurichten, aus dem sie Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung finanzieren können. Der Fonds hatte ein Volumen von 0,1 Prozent der Gesamtvergütung, zu dem dieselbe Summe von den Krankenkassen kam.
Nun sollen die KVen dazu verpflichtet werden, einen Strukturfonds einzurichten. Dessen Volumen wird auf 0,2 Prozent der Gesamtvergütung zuzüglich des gleichen Betrages von den Krankenkassen erhöht. Als Verwendungszwecke werden im Gesetzentwurf namentlich genannt: Investitionskosten bei Praxisübernahmen, Förderung von lokalen Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung, Förderung von KV-Eigeneinrichtungen, Förderung von Sonderbedarfszulassungen und Aufkauf von Arztsitzen.
Zudem werden die KVen dazu verpflichtet, Eigeneinrichtungen in Gebieten zu betreiben, in denen eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgung festgestellt wurde. Künftig müssen die KVen dafür jedoch nicht mehr das Benehmen mit den Krankenkassen herstellen. Die Eigeneinrichtungen sollen auch in Kooperationen mit Krankenhäusern betrieben werden. Das BMG nennt Beispiele dafür, wie Eigeneinrichtungen betrieben werden können: durch mobile oder digitale Sprechstunden, zum Beispiel durch Fernbehandlung, durch mobile Praxen oder Patientenbusse.
Bundesländer können Gebiete ohne Zulassungssperren festlegen
Im TSVG-Entwurf wird auch die Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie thematisiert, mit der der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im VSG im Jahr 2015 beauftragt wurde. Der G-BA soll dabei unter anderem die Verhältniszahl, die die Anzahl der Einwohner je Arzt festlegt, überprüfen und auch die Sozial- und Morbiditätsstruktur in die Planung einbeziehen.
Dadurch soll die Bedarfsplanung näher am tatsächlichen Versorgungsbedarf ausgerichtet werden. Der G-BA hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das voraussichtlich im Herbst dieses Jahres veröffentlicht wird. Dem VSG zufolge sollten die neuen Verhältniszahlen bereits zum Beginn des Jahres 2017 vorliegen. Im TSVG soll diese Frist nun auf den 30. Juni 2019 verschoben werden.
Bis dahin sollen die Zulassungsbeschränkungen bei der Neuzulassung von Rheumatologen, Psychiatern und Kinderärzten keine Anwendung finden. In ländlichen Gebieten sollen zudem die Zulassungssperren für die Neuniederlassung von Ärzten entfallen. Für welche Gebiete dies gilt, sollen die Bundesländer selbst entscheiden können. Zudem sollen die Länder ein Mitberatungs- und Antragsrecht in den Zulassungsausschüssen erhalten.
Darüber hinaus wird die Kompetenz des G-BA bei der Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie erweitert. So soll er künftig innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile festlegen können. Zur Erklärung hieß es gestern aus dem BMG: Wenn in einer Region ein Rheumatologe aufhöre, der in dieser Region auch künftig dringend gebraucht werde, könne der G-BA dann festlegen, dass sich auch wirklich nur ein Rheumatologe auf diesem Sitz niederlassen kann. Da Rheumatologen zur Fachgruppe der Internisten gehören, könnte sich heute auf diesen Sitz zum Beispiel auch ein Kardiologe niederlassen.
Kassen sollen die zwei günstigsten Impfstoffe bezahlen
Mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) hatte die damalige Bundesregierung im vergangenen Jahr den Krankenkassen untersagt, Rabattverträge mit einzelnen pharmazeutischen Unternehmen zu schließen, um Lieferengpässen entgegenzuwirken.
Ein Vertrag der AOK Nordost und anderer Krankenkassen mit Apothekern hatte in der Politik jedoch die Sorge hervorgerufen, dass auch auf diese Weise Lieferprobleme bei Impfstoffen hervorgerufen werden könnten. Denn der im Vertrag festgelegte Preis für die Impfstoffe sei so niedrig gewesen, dass nur ein Hersteller am Markt zu diesen Konditionen hätte liefern können, wie ein Pharmaverband gemahnt hatte.
Im TSVG wird nun klargestellt, dass Krankenkassen gesetzlich dazu verpflichtet seien, die Kosten für Impfstoffe bis zum Preis des zweitgünstigsten Herstellers zu übernehmen.
Landarztpraxen als Praxisbesonderheit
Im TSVG-Entwurf wird vorgegeben, dass bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen Landarztarztpraxen als Praxisbesonderheiten anerkannt werden sollen. „Die Praxisbesonderheiten sind vor Durchführung der Prüfungen als besonderer Versorgungsbedarf anzuerkennen, dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen“, heißt es im Gesetzentwurf. Damit reagiert das BMG auf einen Fall aus Hessen, bei dem ein Landarzt öffentlich gemacht hatte, dass er rund 50.000 Euro Regress zahlen müsse, weil er zu viele Hausbesuche gemacht habe.
Im Gesetzentwurf werden noch weitere Praxisbesonderheiten genannt: neben den Landarztpraxen auch „eine Konzentration der Versorgung in Hospizen oder in Pflegeheimen, Besonderheiten bei der Versorgung bestimmter Patientengruppen (zum Beispiel bei anerkannter Pflegebedürftigkeit oder bei schwerer Erkrankung, bei der die Patienten nicht in der Lage sind, ärztliche Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen)“.
Versicherte mit erhöhtem HIV-Infektionsrisiko sollen Anspruch auf Präexpositionsprophylaxe erhalten
Das Gesetz sieht deneben weitere zahlreiche Reformen vor. Die Bundesländer erhalten beispielsweise bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, die Förderkriterien des GKV-Spitzenverbandes für klinische Krebsregister zu erfüllen. Damit wird die Frist um ein Jahr verlängert. Im Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) wurde zunächst festgelegt, dass die Register die 43 Förderkriterien bis zum Ende dieses Jahres erfüllen müssten, um zu 90 Prozent von den Krankenkassen finanziert zu werden. Diese Frist sei zu eng gefasst worden, heißt es im Referentenentwurf.
Versicherten mit erhöhtem HIV-Infektionsrisiko wird ein Anspruch auf ärztliche Beratung, erforderliche Untersuchungen und Versorgung mit Arzneimitteln bei Präexpositionsprophylaxe (PrEP) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingeräumt.
In den Fällen, in denen eine akute Krebserkrankung beziehungsweise deren Behandlung zu einem unwiederbringlichen Fertilitätsverlust führen würde, wird der Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter um die Kryokonservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen erweitert.
Ab dem Jahr 2021 wird der Zuschuss zum Zahnersatz von 50 auf 60 Prozent erhöht.
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