Politik

Selektivverträge: Bundesgesund­heitsministerium will Möglichkeiten erweitern

  • Freitag, 7. August 2020
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Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge schaffen. Entsprechende Neuregelungen sind im Referentenentwurf des BMG für ein Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versor­gungs­verbesserungsgesetz) enthalten.

Derzeit ermöglichen die Regelungen zu den Selektivverträgen – besondere Versorgung nach Paragraf 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – nur in engen Grenzen Vernetzungen über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hinaus. Die vom BMG ge­planten Neuregelungen zielen darauf ab, die Spielräume zu erweitern und zugleich regio­nalen Bedürfnissen besser Rechnung tragen zu können.

Gleichzeitig sollen Versorgungsinnovationen besser gefördert werden, indem die Kran­ken­kassen die Möglichkeit erhalten, durch den Innovationsfonds geförderte Projekte auf freiwilliger Basis weiterzuführen.

Konkret soll unter anderem auch klar gestellt werden, dass neben kassenindividuellen Verträgen auch kassen- beziehungsweise kassenartübergreifende Verträge über beson­dere Versorgungsformen mit Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften geschloss­en werden können.

Zudem soll die für Selektivverträge in der Pflegeversicherung bestehende Beitrittsmög­lichkeit von Krankenkassen zu bereits bestehenden Verträgen auch in der Krankenversi­che­rung übernommen werden.

Auch soll es nichtärztlichen Leistungserbringern ermöglicht werden, besondere Versor­gungsformen – in Abweichung der für sie geltenden Bestimmungen in der Regelversor­gung – mit den Krankenkassen zu vereinbaren.

Die Erweiterung soll allerdings nur innerhalb des jeweiligen Versorgungssektors unter Be­teiligung der dazu berechtigten Leitungserbringer gelten – eine Abweichung etwa vom ärztlichen Verordnungsvorbehalt würde es also nicht geben.

Und: Die insbesondere vom Bundesrat zu verschiedenen Gesetzesvorhaben der Bundesre­gierung geforderte Ermöglichung regionaler Versorgungsinnovationen soll ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufgenommen werden.

Des Weiteren soll mit dem geplanten Gesetz ermöglicht werden, dass alle Sozialversiche­rungszweige, andere Sozialleistungsträger sowie die in diesen Bereichen tätigen Versor­gungseinrichtungen gemeinsam integrierte Versorgungsformen umsetzen können.

Denkbar wären dann beispielsweise gemeinsame Projekte mit den verschiedenen Reha­bilitationsträgern und -einrichtungen oder Projekte mit den Sozialhilfeträgern der Länder.

aha

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